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Die Forstwissenschaft.
(Holzberichte), die unvorhergesehenen Holzabgaben, die Abfuhrtermine, Währ-zeit, Zahltermine, sonstige Bedingungen der Versteigerung und Abgabe. Damitder Revierförster seiner Verantwortlichkeit genügen könne, darf außer ihm keinanderer Beamter Verabfvlgnugsanweisnngen aufWaldcrzeugnisse ausstellen. BeiBedingung vorheriger Zahlung sind sie nur giltig, wenn die Quittung desGelderhebers beigefügt ist. Vor dem Wegbringen muß die Verabfolgungs-anweisnng dem Forstschützen vorgezeigt werden. Ungeachtet dieser Formalitätendie Empfänger möglichst wenig zu belästigen, ist eine mitunter schwere, aberdoch auflösbare Aufgabe. — Die unter (3) des §. 80. erwähnten Holzprcistarifewerden, nach entsprechenden Localabtheilungcn geordnet, für ganze Provinzenoder für den ganzen Staat von Zeit zu Zeit (etwa von 3 zu 3 Jahren) bear-beitet und von der Forstdirection bekannt gemacht. Sie dienen für alle Fälle,wenn Holz tarifmäßiger Güte aus der Hand verkauft oder dessen Geldanschlagerfordert wird, sowie zur Vergleichung der Versteigernngserlöse. Holz abwei-chender Güte wird besonders abgeschätzt und vorzugsweise zur Versteigerungbestimmt. Es ist angemessen, für Holzabgaben auf besondere Nachfrage oderaus dazu besonders vorgenommener Fällung einen (z. B. um V 4 ) erhöhten Preisbezahlen zu lassen. — Die Rcvicrförster halten nach gehörig ausgedehnter undbeurkundeter Bekanntmachung unter freier Concurrcnz die Versteigerungen ab,ertheilen bei Erreichung des Tarifprciscs den Zuschlag, die Forstmeister dieGenehmigung, die Directivn die Einnahmcdecretur.
3) Die dircctc Verwaltung etwaiger Holzmagazine (Nr. 4. des §. 80.)ist, aus dem unter Nr. 5. des §. 01. angeführten Grunde, in der Regel denLocalforstbeamtcn nicht zu übertragen, wohl aber von ihnen zu controlirrn.Auf ähnliche Weise verhält es sich mit der Köhlerei, der Pechsiederei und Theer-brennereien (§§. 54. u. 55.), Sägemühlen und ähnlichen Anstalten, deren Be-trieb auf Rechnung der Forstdomäncuverwaltung überhaupt nicht zu empfehlen,sondern, wo thunlich, der Verwaltung des Bergbaues rc. oder der Privatbetricb-samkcrt zu überlassen ist.
§. r02. Bon dxm Forstkulturwescn und anderen W atd arbe lten.
1) Die, vcrhältnißmäßig zur größeren Ausdehnung der Domanialwaldnngen,in größerem Maaßstabe sich äußernde Wirkung zweckmäßiger Anordnungen legtder Forstdirection die Pflicht auf, leitende Normen über Knlturmethode, Samen-und Pflanzenmengen u. s. f., kürz über die Gegenstände der §§. 16., 19, bis27., 73., Nr. 3. des §. 79., den Localforstbeamtcn nach Vernehmung derselbenund mit Rücksicht auf die verschiedenen Ortsverhältnisse zu ertheilen.
2) Der jährliche Kultnrplan bildet nach Nr. 5. des §. 100. einenBestandtheil des jährlichen Wirthschaftsplans des Revierförstcrs und der Zusam-menstellung des Forstmeisters. Die Vorschläge über Anschaffung des Kultur-materials sind hiermit zu verbinden; so weit der Samen angekauft werden muß,ist es bei einem ausgedehnten Knlturbetriebe räthlich, hiermit eine Magazins-verwaltnng für fämmtliche Forste des Landes oder einer Provinz zu beauftra-gen. — Wenn die Weg- und anderen Arbeiten von größerer Ausdehnung sind,so erfordern sie die Aufstellung besonderer Pläne und Voranschläge, auf welcheim jährlichen Wirthschaftsplan Bezug zu nehmen ist.
3) Die Geschäfte der Ausführung sind auf ähnliche Weise, wie unter ( 1 )des §. 101 . angegeben wurde, unter die verschiedenen Dienstgrade zu verthei-len. Der eigentliche Wirthschafter ist auch hier der Revierförster, dem dieForstschützen bei der Beaufsichtigung der Arbeiter helfen und den der Forstmei-ster durch Revision der geschehenen Ausführung controlirt.