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Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. von Wedekind
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Verwaltung der Forstdomänen.

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8. 103. Domanialforstrechnungswesen, Centralso rstbuchh altung, Verwal-tiings- und Rechenschaftsberichte.

1) Die Forstmeister stellen die unter Nr. 1. des 8. 81. erwähnten Vor-anschläge für die ihrer Jnspection untergebenen Reviere auf und legen hierbeihauptsächlich die Wirthschaftsplane der Revicrförster (Nr. 5. des 8-100.) znmGrund; auch erhalten sie von den Geldrcchnern (Ncntbeamten, Nr. 5. des8. 91.) die znm Voranschlag aus der Geldrechnung erforderlichen Notizen. Die

/ Direction fertigt aus diesen Voranschlägen eine Hauptzusammenstellnng, holthiermit die Genehmigung des Finanzministeriums ein und eröffnet sodann denLocalbeamten die znr Ausführung erforderlichen Credite.

2) Bei der Direction bedarf es einer Buchhaltung und Controleführung,vermöge welcher das Inventar des Realbestandcs der Verwaltung und alleEtats fortgeführt und alle Einnahmen und Ausgaben, worüber die Local-behörden Decrctnr einholen, in solcher Ordnung vorgemerkt werden, daß zujeder Zeit der Stand des Ncämungswesens und am Schlüsse des Jahrs diesummarischen Ergebnisse der Verwaltung daraus ersehen werden können. Hierinist auch der Vormerkung der Naturalbeträge des Holzes, für welches Geldcin-nahmedccretur ertheilt worden ist, unter dem TitelNaturalansgabe-Controle"eine Abtheilung gewidmet. Eine andere Abtheilung betrifft die sorstwirth-schaftliche Centralbuchhaltung, in größeren Umrissen das umfassend,was bereits unter (1) des 8- 75. angedeutet worden ist. (M. s. hierüber mei-nen Aussatz S. 101 der allg. Forst- n. Jagdzeitung v. 1844).

3) Aus dem unter Nr. 2. des §. 81. erwähnten Handbuch der Natural-rechnung fertigen die Revierförster nach erfolgten! Abschlüsse an den bestimmtenTerminen eine mit den Abzählungsprotokollen belegte Zusammenstellung derNaturaleinnahmcn, welche der Forstmeister mit einer "Hanptzusamincnstellung andie Direction einsendet, wo diese Eingabe nach den Abzählungsprotokollen undder Naturalansgabe-Controle geprüft und richtig gestellt, sodann an die betref-fende Centralbehörde der Prüfung der Staatsrechnnngen (Rcchnnngskammer) znrControlirung der Geld- (Rentamts-) Rechnungen (Nr. 3. des 8- 81.)^ abge-geben wird. Die Abzählungsprotokolle werden nach jener Prüfung sogleichden Localbeamten zurückgesendet.

4) Die unter Nr. 4. des §> 81. erwähnten Wirthschaftsrechuungen wer-den für jede Ausgabe-Rubrik besonders aufgestellt, und zwar von den Revier-förstern hinsichtlich der Rubriken, worüber ihnen Credit eröffnet war. DieForstmeister senden die Wirthsehaftsrechnungen der Reviere von jeder Rubrikmit einer Zusammenstellung am Schlüsse des Jahrs an die Direction ein undschicken, nachdem sie die Decrctnr von letzterer erhalten haben, diese Decreturan den Geldrechncr (Rentbcamten) zum Beleg seiner Jahresrechnung ab.

5) Die Rechenschaft wird im Einzelnen für jede Rubrik bei Einsendungder betreffenden Rechnungen (Nr. 3. u. 4.) abgelegt, überdieß über die Ergeb-nisse der Verwaltung bei Befolgung von Nr. 5. des §- 100. Rechenschafts-bericht erstattet. Der Rechenschaftsbericht der Direction über die Forstdvmäncn-verwaltung an sich wird dem Finanzministerium bei Einsendung der Gencral-wirthschaftsrechnungen abgestattet; er ist wesentlich verschieden und getrennt vonden jährlichen Hauptberichten, welche nach Nr. 4. des 8> 98. über die Ergeb-nisse der Forstpolizeiverwaltung, nach Nr. 3. des 8- 97. über den Persoual-und Dienststand und nach 8- 104. über die Commnnalforstvcrwaltung dembetreffenden Staatsministerium vorzulegen sind.

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