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Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. von Wedekind
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109
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Lehre voll der Forststrafbestimmung rc.

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Vergehen verübt wurde, begründeten größeren Gefährlichkeit desselben, dergrößeren Schwierigkeit der Entdeckung, nach dem Benehmen bei dem Vergehenund den eine höhere Sträflichkeit begründenden Verhältnissen des Thäters.Hierzu gehört daher auch die höhere Bestrafung des Wiederholungsfalls. DieStrafschärfungen bestehen theils in einem Zusätze zur Geldstrafe, theils ülGesängnißstrafen. Strafminderung findet unter mildernden Umständen, z. B.bei bloßer Fahrlässigkeit, bei einem erwiesenen Nothfalle u. dgl. statt. DieStrasansätze für die meisten Fälle lassen sich auch in Tarifen zusammenstellen,und zwar mit den corrcspondircndcn Werths- und Schadens-Beträgen- dahergesondert nach Lvcalabtheilnngen.

8- 107. Bestrafung der Forstpolizcivcrgehen.

1)Forstpolizeivergehcn" sind die bloß waldgefährlichcn Handlungen oderUnterlassungen oder Ucberschrcitungcn von Anordnungen für Schutz oder Bc-wirthschastung der Waldungen. Ihre Strasbarkcit folgt nicht aus einem allge-meinen Grundsätze, sondern setzt eine Erwägung dessen, was dem Wald Gefahrbringt und welche Anordnungen durch Strafandrohungen vor Uebcrtretungbewahrt werden sollen, voraus. Die Strasnormen der Forstpolizeivergehcnsind daher auf die Forstpolizeiordnung zu gründen und in Zusammenhang damitzu bearbeiten.

2) Die Forstpolizcivergehen lassen sich unter vier Gesichtspunkte ordnen:a) Handlungen, welche dem Wald, wie er ist, ohne Rücksicht auf ein beson-deres Verhältniß des Thäters zum Walde oder auf eine besondere Verpflichtungfür denselben der Gefahr einer Beschädigung aussetzen und dahergemeine"Forstpolizeivergehcn genannt werden können (z. B. Gehen auf Wegen, die ausWaldgcsährlichkeit verboten sind, oder mit gefährlichen Werkzeugen, Viehtreibenund Reiten an verbotenen Orten ohne Beschädigung, scucr- und wassergcsähr-liche Handlungen u. s. f.>; b) Ucbertretungcn, welche in Rücksicht auf einbesonderes, entweder durch Eigenthum oder Berechtigung am Wald oder durchandcrweitige Nutzungsbcfugmß begründetes Verhältniß stattfinden, namentlichin vorschriftswidriger Aneignung oder Ausübung privatrechtlich gebührenderNutzungen oder in Unterlassung deßhalb obliegender Handlungen bestehen unddarum vorzugsweiseVergehen gegen die Forstwirthschaftspolizei" zu nennensind (z. B. polizeilich unbefugte Fällung von Eigenthümern oder Berechtigten,Waldrodung und Urbarmachung, Vergehen bei der Abfuhr, Waldnutzungen anunbefugten Orten oder zu unbefugten Zeiten oder vor der Ucberwcisung u. s. f.);e) Vergehen der im Walde beschäftigten Arbeiter in Beziehung auf die ihnenobliegenden oder ihnen übertragenen oder von ihnen übernommenen Wald-arbeiten (z. B. Holzhancreivcrgchcn, Vergehen der Köhler, Fuhrleute rc. alssolcher) deren Bestrafung übrigens ins Gebiet der Konventionalstrafen über-streift; 6) Vergehen bei Verwendung und Verwerthung der Forstprodnkte durchUebcrtretung von Vorschriften, welche in Beziehung hierauf von forstpolizciwcgengegeben sind B. unbefugter Wiederverkauf empfangener Walderzcugnssse,Mißbränche bei der Verwendung u. dgl.).

3) Bei Forstpolizcivergehen, für welche der Werth der gefährdeten Objekteoder der Belang des zu verhindernden Schadens keine» Maaßstab darbietet(wie dieß allerdings bei sehr vielen Vergehen der vorerwähnten Art der Fallist), bat das Forststrafgcsetz, innerhalb der Grenzen der hier auszuübendenStrasgcwalt einige Strafstuscn festzusetzen, z. B. von ^ bis 1, von 1 bis 5,von 5 bis 10, von 10 bis 20 Nthlr. Die hiernach oder nach dem Werth