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Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. von Wedekind
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Die Forstwissenschaft.

und Schaden bemessenen Strafen lassen sich mit der geordneten Aufzählung derVergehen leicht in einem übersichtlichen Tarif zusammenstellen. Die unter (4)des §. 106. erwähnten Schärfnngs- und Milderungsgründe finden größtentheilsauch bei Forstpolizeivergehen Anwendung.

Zweite Abtheilung.

Von dem Verfahren zur Straferkcnnung der Forstvergehen.

§. 106 . Von den Behörden in Forststrafsachen und deren Competenz.

1) Die Bestrafung der in §§. 106. und 107. bezeichneten Vergehen istGegenstand der „Forstgerichtsbarkeit" und von denselben Behörden zugleich indem nämlichen Erkenntnisse über den Betrag des dem Eigenthümer schuldigenErsatzes zu erkenne». Die Organisation besonderer Behörden für die Forst-gerichtsbarkeit ist unzweckmäßig und diese an die gewöhnlichen Gerichte zuüberweisen, welche, wenn sie in Forstgerichtssachen fungiren, sich Forstgericht Iroder Ilr oder Illr Instanz nennen.

2) Die Forstbeamteu dürfen nach Nr. 4. des §. 91. und Nr. 2. des§. 98. den Forstgerichten nicht als Mitrichter beiwohnen, sondern s) als ver-pflichtete Ankläger und Zeugen des Thatbestands, d) als Sachverständige ins-besondere zur Begutachtung von Werth und Schaden, e) als Anwalt derForstpolizei und Vertreter der Interessen des Staats. Die Forstschntzen habensich auf (s) zu beschränken, (b) ist die eigentliche Function der Revierförsterund (o) diejenige der Forstmeister, deren Stelle jedoch hierin von dem Revier-förster vertreten werden kann.

3) Die Competenz der Forstgerichte erfordert nähere Bestimmungen infolgenden Beziehungen: a) hinsichtlich des Orts der verübten That, welcher inder Regel die Zuständigkeit des Gerichts begründet, b) hinsichtlich der Persondes Thäters (in der Regel kein Unterschied), o) hinsichtlich der Competenz derordentlichen, insbesondere peinlichen Gerichtsbarkeit, welche z. B. eintritt beiAnwendung offener Gewalt und Zusammenrottung, bei Entwendung behauenerSteine, unbefugter Vernichtung oder Unkcnntlichmachnng oder Veränderungoder Vernichtung an Grenzzeichen, bei Fälschung und Betrug, bei veranlaßtemWaldbrande, bei Concurrenz höherer Verbrechen mit Waffenträger,, bei thät-licher Mißhandlung eines Forstbeamteu u. dgl.), <t) hinsichtlich privatrechtlicherVorfragen, o) innerhalb der Forstgerichtsbarkeit hinsichtlich der Abgrenzung derInstanz.

§. 109. Verfahren Lei Entdeckung der Vergehen und zu deren Nugbar-

m a ch u n g.

1) Mehrere Bestimmungen der Dicnstdisciplin und Instruirnng der Forst-schützen bei Bctretung der Frevler und Entdeckung der Vergehen sind zugleichvon Bedeutung für die gerichtliche Verhandlung und daher hier hervorzuheben:der gesetzliche Begriff von „öffentlichem" Forstdiener, die Bedingungen derZulassung zum Schutzcide, die Amtszeichen und Waffen der Forstschützen, Ver-halten in Fällen der Nothwehr und des Waffcngebranchs, die Befugnisse derForstdiener beim Betreten von Personen, Fuhrwerk oder Wcidvieh, die Be-fugnisse zu Nachsuchungen, die Pflichten und Befugnisse der Ortspolizeibcamten,die Wegnahme der entwendeten Gegenstände zu Gunsten der Eigenthümer oder