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Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. von Wedekind
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113
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Vollzug der Forststraferkenntnisse.

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2) Der Abverdienst geschieht vorzugsweise durch Arbeiten in dem beschä-digten Walde oder in deren Ermangelung zu öffentlichen Zwecken. Betriebund Leitung desselben sind Sache der Forstverwaltung. Sckon in dem gericht-lichen Urtheile ist eventuell im Voraus bestimmt, ob im Fall der Zahlungs-unfähigkeit Abverdienst oder Gefängniß eintreten soll und dieß durch ein Zeichenbei jedem Forststrafposten im Strafprotokoll und Hebregister angegeben. DerForststraferheber fertigt hiernach zweierlei Auszüge über die unzählbaren Forst-strafposten, die einen über Abverdienst, die anderen über Gefängniß, gibterstere unmittelbar an den Forstmeister, letztere an den Strafrichter abund belegt seine Ausgabe unter Anderem mit der Empfangsbescheinigung er-wähnter Auszüge. Diese Auszüge werden sogleich schon in der Form, worinsie zur Verhandlung, zum Betrieb, zum Eintrag der Ergebnisse rc. brauchbarsind, getrennt nach Wohnorten ausgestellt; die Revierförster händigen hiernachüberdieß den Forstschützen und Abverdienstaufsehern Verdienstbücher ein, derenBlätter nach geschehener Erledigung von dem Neviersörster (als Vollzugsbe-amten) zugleich zur Quittirung des Abverdienstes gebraucht werden können.Die Folgelcistung der Sträflinge beim Abverdienste läßt sich durch verhältniß-mäßig geringeren Ansatz ihrer Leistung und durch Dunkelgcfänguiß bei schmalerKost erzwingen. Letzteres geschieht auf die Ungehorsamsanzeige des Vollzugs-beamten an den Strafrichter, kommt nicht auf die Strafe in Anrechnung und muß, sobald die Mittel der Erzwingung bis zu einem gewissen Grade ver-geblich angewandt worden sind, der Forststrafposten aus dem Bereiche desAbverdienstes in den der gesanglichen Verbüßung übergehen.

3) Die Nachweisung des Abverdienstes muß nach Grundsätzen des Rech-nungswesens geordnet, daher auch mit den Urkunden der Schuldigkeit (Soll),der Abstattung (Haben) und der Reste belegt und auf eine entsprechende Buch-haltung der Vollzugs- und Jnspektions-'Beamten gegründet werden. DieNeviersörster liefern sie vierteljährlich dem Forstmeister, dieser halbjährlich derDirektion.

§. 113. Von Vollziehung der Gefängnißstrafen wegen Forststrafschulden.

1) Die Schuldigkeit der gesanglichen Verbüßung wird gebildet: u) durchursprünglich sogleich angesetzte Gefängnißstrafe, b) durch die zwar in Geldangesetzte, aber nach dem Schlußsätze von Nr. 2. des §. 111. sogleich inGefängniß verwandelten Posten, o) durch die nach vergeblichem Versuche derGeldbeitrcibung, in Folge der schon eventuell für diesen Fall im Voraus ge-gebenen Bestimmung, von dem Forststraferheber an den Strafrichter zurück-überwiescnen Posten, st) durch die nach vergeblichem Versuche des Abverdiensteserfolgende Zurücküberweisung der Forstverwaltung an den Strafrichter.Unterschieden hiervon sind die disciplinarischen Gefängnißstrafen zur Erzwingungdes Abverdienstes nach Nr. 2. des §. 112.

2) Betrieb und Nachweisung der gesanglichen Verbüßung sind auf ähn-liche Weise, wie der Abverdienst, zu ordnen. Es ist billig und nach vorliegenderErfahrung räthlich, den Tag Gefängniß nur zu -/z des Tagwerks Abverdienstin Anrechnung zu bringen.

Neue Encyklopädie. Band l. Nr. 1.

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