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Die Forstwissenschaft.
Dritte Abtheilung.
Von dem Vollzüge der Forststraferkenntnisse.
Der beste Forstschich und das beste Forststrafgesch helfen nichts ohne raschen kräftigenVollzug der Straferkcnntnisse.
§. lll. Bom Vollzüge der Geldstrafp osten.
1) Die Erhebung der Geldbeträge, worin die schuldig befundenen Thätervernrtheilt worden sind (Ersatz, Strafe, Kosten, nach Umständen Pfandgeld),wird am geeignetsten demjenigen Zweige der Finanzverwaltung übertragen,welchem auch die Erhebung der Feld- rc.strafen obliegt. Da das sorstgericht-liche Erkenntniß sich nach Nr. 1. des §. 106. und Nr. 1. des §. 108. zrigleichüber den Ersatz erstreckt, so wird auch dieser mit der Strafe, und zwar beiUnzulänglichkeit der Zahlungsfähigkeit für die ganze Schuld, vorzugsweise er-hoben und dann an den Eigenthümer, dem er zuerkannt war, abgeliefert.
2) Die Ucberwcisung von der Justiz- an die betreffende Finanzverwaltnnggeschieht entweder durch beglaubigte Hcbrcgister oder durch die Forstgcrichts-protokolle selbst, aus welchen sodann die Finanzverwaltnng ihre Erhebregisterselbst fertigt. Sowohl bei dieser Uebcrwcisung, als auch bei Ordnung derErhebung und Beitreibung muß das ganze Verfahren so geregelt und anTermine gebunden sein, daß es rasch und unaufhaltsam von der Ueberwcisungbis znr Abstattung oder Erkennung der Zahlungsunfähigkeit in möglichst kurzerZeit fortschreitet. Das Beitreibuugsverfahren muß mit dem erforderlichen Nach-drucke zugleich die Vorsicht einer, durch Fruchtlosigkeit wirklichen Versuchs derAuspfändung, bedingten Beurkundung der Zahlungsunfähigkeit verbinden. Je-doch ist, bei einer vor Mißbränchen wahrenden Einrichtung, zulässig, solcheForststrafposten, welche wegen bereits notorischer Zahlungsunfähigkeit doch nichtbcigetricbcn werden können, auf übereinstimmende Verfügung der Justiz-und Forstbehörde von der Ausnahme in die Hcbrcgister auszuschließen undsogleich zur anderweitigen Vollziehung zu überweisen.
3) Die Forststraserhcber haben von Viertel- zu Vierteljahr mit den Wald-eigenthümern über Ersatz rc. abzurechnen und die Abrechnungen mit Beurkundungder Abgänge an die vorgesetzte Behörde zur Prüfung und Guthcißung einzu-senden. Zu der Beurkundung gehören auch die unter Nr. 2. des §. 112. undNr. 1. o und ä des §. 113. erwähnten Empfangsbescheinigungen.
§. 11V. Bon dem Abverdienste der Forststrafposten.
1) Der Abvcrdienst ist ein Surrogat der Baarzahlung für Fälle derZahlungsunfähigkeit der Schuldner, welches Recht,' Staatsklngbeit und Er-fahrung für sich hat. Damit es seinen Zweck erreiche, muß der Geschäftsgangin Terminen geordnet, die mitwirkenden Beamten zu deren Einhaltung undnachdrücklichen' Erledigung nöthigen, die Aufhäufung von Rückständen ver-meiden und zu dein Ende von allen uunöthigen Förmlichkeiten befreit sein.Letzteres hat, mit Beseitigung juristischer Bedenklichkeiten, keinen Anstand, wennman die Ansicht festhält, daß dem Verfahren ja schon nach §. 110. ein rich-terliches Strasnrtheil znm Grund liegt, es sich jetzt nur noch von dessenVollziehung handelt und auf diese der Geschäftsgang der Administrationund des Rechnungswesens lediglich Anwendung finden muß. Hiervon hängtpraktisch die Zwcckerreichung der gcsammrcn Forstgcrichtöbarkcit, ja des ganzenForstschntzes gegen Frevel ab.