Weitere Urtheile des Tusner Strafgerichts.
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ihm wurden sechstausend Goldguldcn und ewige Verbannung aufer-legt; dem Jacob Robustell dreitausend und einjährige Verbannung,weil er mit Rudolf Planta über gegenseitige Hülfleistung sich verab-redet hatte; Mio Besta endlich, dem Mitschuldige» des Blasius tausendGulden und ebenfalls einjährige Verbannung.
Der Stadt Cur trugen sie es nach, daß selbe, wie sie sagten,größteutheils spanisch gesinnt, das Znzer Einverständnis' unterschrie-ben und 1617 den aufrührerische» Gottshausleuten Aufnahme undHülfe gewährt hatte (anderes zum Theil Lächerliches, ebenfalls in derAnklage Enthaltenes, zu geschweige») und verurtheilten sie zu einersolchen Geldstrafe, daß der ganze Handel sie auf zwanzigtausendGulden zu stehen kam. Dieß gab zu großer Entrüstung gegen dieTusner Anlaß, weil die andern Gerichte, welche ebenfalls das ZuzerEinverständnis' unterschriebe» hatten, straflos ausgingen.
Auch den ersten Stadtpfarrer zu Cur, Georg Saluz, welcher diezu Tusis beschäftigten evangelischen Prediger getadelt, schonten sie nichtund warft» ihm vor, er hätte i» vertraulichem Gespräche mit SimonRigett, Schenkwirth, geäußert, die Mailändischen Eapitulationen vomJahre 1617 gefielen ihm gar nicht übel, wenn sie wirklich so lautetenwie Maximilian Mohr es versichere und das Versprechen der Schlei-fung der Beste Fuentes enthielten. Im Verhöre zu Cur sagte diesernämliche Zeuge aus, Saluz hätte noch hinzugefügt: seiner Meinungnach könne man dem Spanier nicht trauen, auch rathe er nicht zumAbschluß des Vertrags, sondern lediglich dazu, mit Jedermann guteNachbarschaft zu halten. Zum Verbrechen machte man es ihm ferner,daß er den Aufruhr der Gottshausleute im Jahre 1617 unterstüztund den Rudolf Planta gelobt haben sollte, hauptsächlich aber einigeevangelische Prediger bitter getadelt. Er wurde vom Strafgericht zuzweihundert Goldgulden Buße verurtheilt, auch wollten die zu Tusisversammelten Geistlichen ihn aus der Synode schließen. Seine Zu-hörer aber, die ihn hoch hielten, wie überhaupt Viele in den Bünden,darunter auch Katholiken, hießen ihn in seinem Amte verbleiben.
Anton v. Molina, Dollmetsch des Königs von Frankreich, wurdezu tausend Gulden Strafe und vier Jahren Verbannung verurtheilt;der andere Dollmetsch, Joh. Paul zu fünfhundert Gulden und zwei-jähriger Verbannung. Ihnen wurde zur Last gelegt, einige Predigergetadelt, sich in die Rathsversammlunge» geschlichen und über Staats-sachen, welche die drei Häupter allein angingen, auf die Gemeinden
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1618 .