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Des Ritters Fort. Sprecher v. Bernegg J.U.D. Geschichte der Kriege und Unruhen, von welchen die drei Bünde in Hohenrätien während der letzten Jahre heimgesucht wurden / [Fortunat von Sprecher von Bernegg] ; nach dem Lateinischen bearbeitet, durch Anmerkungen erläutert und unter den Auspizien der bündnerischen geschichtforschenden Gesellschaft herausgegeben von Conradin v. Mohr
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Kongreß zu Lindau.

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5) Bezüglich der Religion, ist deren Ausübung in den beiden 1622.Bünden und der Herrschaft Maienfeld frei und kann demnach

auch die katholische Konfession allerorts ohne Hinderniß geübtwerden. Alles was jemals zu ihrem und des apostolischenStuhles Schaden beschlossen wurde, wird anuullirt und denKatholiken alle ihre Rechte wieder eingeräumt. Zum Bischofvon Cur kann nicht nur ein Bündner, sondern jeder andereDeutsche, sofern er von guten Eltern geboren und des Amteswürdig ist, gewählt werden. Geistliche aller Orden dürfen inden Bünden wohnen und Kloster stiften. Aber weder der Erz-herzog, der Bischof oder dessen Nachfolger, noch übrige geistlichePersonen sollen sich in die Beschlüsse mischen, welche die beidenBünde und die Herrschaft Maieufeld bezüglich der Uebung jederandern Religion (sofern die katholische dadurch nicht beeinträch-tigt wird) erlasse»; noch sollen sie bezüglich der Kirchen undBenefizien, welche den Evangelischen von Rechtswegen zustehen,irgendwelche Aenderungen einzuführen versuchen. Da aber inBetreff der Ansprüche des Bischofs und der Geistlichen Streitig-keiten erwachsen könne», sollen zehn Richter, von jeder Kon-fession fünf (zwei davon darf der Bischof bezeichnen) ernanntwerden, welche innert zwei Jahren die Anstände zu schlichtenund ihre Beschlüsse dem Erzherzog und den Bündnern zurExeqnirung zu übergeben haben. Die Kirche zu Puschlav wirdden Katholiken eingeräumt, doch steht es den Evangelischenfrei, sich dort eine zweite zu bauen.

6) Die beiden Bünde und die Herrschaft Maienfeld werden mitden Unterengadineru und acht Gerichten ferner keine Gemein-schaft mehr haben und mit ihnen auch keinerlei Verträge oderBündnisse abschließen; unter ihnen wird lediglich gute Freund-und Nachbarschaft und freier Verkehr herrschen.

7) Die genannten Engadiner und acht Gerichte behalten ihreRechte auf die Herrschaft Maienseld.

8) Beide Bünde und die Herrschaft Maienfeld dürfen einzelne Per-sonen aus dem Unterengadin und den acht Gerichten zu Bür-gern annehmen, doch müssen dieselben von ihrer Behörde eingünstiges Leumundszengniß beibringen und den Schwur leistenvon jedem Ausstände abstehen zu wollen.