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Des Ritters Fort. Sprecher v. Bernegg J.U.D. Geschichte der Kriege und Unruhen, von welchen die drei Bünde in Hohenrätien während der letzten Jahre heimgesucht wurden / [Fortunat von Sprecher von Bernegg] ; nach dem Lateinischen bearbeitet, durch Anmerkungen erläutert und unter den Auspizien der bündnerischen geschichtforschenden Gesellschaft herausgegeben von Conradin v. Mohr
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Eongeesi zu Lindau.

1622. 9) Der Erzherzog, der Bischof nnd das Eapitel zu Cur, sowie die

beide» Bünde saniml der Herrschaft Maienfeid, werden ini Ein-klänge mit der Erbeinigung nichts dem eben Angeführten Wider-sprechendes, mit irgend Jemand, wer eS auch sei, abschließen:behalten sich Hiebei jedoch vor: den apostolischen Stuhl, dasbeil. römische Reich, das französische und eidgenössische Bündnißnnd die dabei Betbeiligten, so weit nämlich das Haus Oester-reich dadurch nicht in Nachtheil geräth.

10) Wenn die beide» Bünde und die Herrschaft Maienfcld einBündnisi schließen wollen, haben sie zuerst das Haus Oesterr-reich davon zu benachrichtigt».

1l> Da die in der Erbeinigung über Werbung von Freiwilligenenthaltene Bestimmung, lediglich auf gewisse Gebietstheile,nämlich die Grafschaft Tirol und die vier Herrschaften diesseitsdes Arlbergs beschränkt war, wird nunmehr dieselbe auf dasgestimmte österreichische Gebiet ausgedehnt.

12) Träfe es sich, daß der Erzherzog und die Bündner mit einandergegen Jemand Krieg führten, so wird keiner der beiden Theileohne Begrüßung des Andern Frieden schließen.

13) Handel und Verkehr sind frei, was auch bezüglich des Passesvon Truppen und Kriegsgeräthe gilt, so und m dem Sinne,daß wenn der Erzherzog Leopold oder das Hans Oesterreich desTruppentransits bedarf, er täglich hundert Reiter und dreihun-dert Fußsoldaten durch die Bünde führen darf, doch müssen die-selben stets einen Tagcmarsch von einander entfernt lagern undohne Schaden paffiren.

11) Der Erzherzog Leopold und das Haus Oesterreich werden esNiemandem erlauben, von ihrem Gebiet aus die Bündner an-zugreifen oder zu belästigen.

15) Bezüglich der Herrschaft Räzüns, des Rudolf Planta, ordent-lichen Blntrichters im untern Engadin und der klebrigen, welchedurch die Aufrührer Schaden erlitten haben, wird der Erzherzogdenselben im Unterengadin und den acht Gerichten summarischesRecht verschaffen, eben hiezu machen auf ihrem Gebiete sich diebeiden Bünde, unter Bestellung von acht Richtern, und inner-halb vier Wochen ebenfalls anheischig.

16) Die Strafgerichtsurtheile zu Tusis und Davos sind aufge-hoben.