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Des Ritters Fort. Sprecher v. Bernegg J.U.D. Geschichte der Kriege und Unruhen, von welchen die drei Bünde in Hohenrätien während der letzten Jahre heimgesucht wurden / [Fortunat von Sprecher von Bernegg] ; nach dem Lateinischen bearbeitet, durch Anmerkungen erläutert und unter den Auspizien der bündnerischen geschichtforschenden Gesellschaft herausgegeben von Conradin v. Mohr
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571
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Doctor Gicc. Venosta kömmt deßhalb nach Cur, 571

Künste, Heetor Veltino, kaiserlicher Notar und Schreiber des durch- 1627' lauchtigsten Erzherzogs Leopold zu Feldkirch, mit sich. Als er Tagsdrauf mit demselben in das Haus des französischen Gesandten berufenwurde, befragte ihn dieser, weil er keine Briefe an den Gesandten selbstmit sich führte, näher über seine Reise und deren Zweck Seine Ant-wort lautete, er repräsentire die im Veltlin gewählten Amtleute undsei gekommen, um in Gemäßheit des Monsonischen Vertrags ihre Be-stätigung von den Vündnern zu verlangen. Der Gesandte erklärte, ihm offen, er dürfe und könne es nicht gestatten, daß eine solche Ver-^ tretung stattfinde und noch weniger, daß die Bündner die Wahl be-stätigten, bis und so lange nicht einige Zweifel, welche sich über deni genannten Monsonischen Vertrag erhoben hätten, gehörig gelöst seinwürden, sowie endlich die Abtheilung des Tributs zwischen den Velt-linern und den beiden Grafschaften Cläven und Worms stattgefundenhätte. Dieß Alles wurde unter weitläufiger Anführung aller Erwä-gungen und Gründe Venosta auseinandergesezt. Vor Allem aus ver-langte der Gesandte, daß ihm die Form und Gestalt des Thalrathes,sowie der Verwaltung, welche sie im Veltlin einführen wollten, mit-getheilt werde, damit er sehen könne, ob dieselbe mit dem Vertrag zu/ Monsonio im Einklänge stehe. Wenn dieselbe nämlich die gleiche sei,

^ welche unter dem Titel:Artikel, betreffs der Verwaltung im Veltlinam 25., 26. und 27. Juni 1627 festgesezt," gedruckt erschienen (dochmesse er derselben deßwegen nicht vollen Glauben bei, weil ihm vonden Veltlinern davon keine Abschrift gesandt worden) und welche dieBefugniß enthalte, Geseze und Statuten zu erlassen, Zölle und Tarenaufzulegen, das Begnadigungsrecht und alle andern Befugnisse derhöchsten Gewalt und Oberherrlichkeit zu üben, so gehe daraus klarhervor, daß die Bündner, der Veltliner Oberherren, dadurch nichtblos (wie man zu sagen pflegt) in ihren Interessen sich verlezt füh-len müßten, sondern begreiflicher Weise auch diese Form der Ver-waltung weder billigen könnten noch wollten, da sie der Absicht desMonsonischen Tractats, ja mehr noch dem Inhalte seines dritten: Artikels selbst geradenwegs zuwiderlaufe. Nicht geringere Beachtungs verdiene auch der Umstand, daß dieser Verfassung offenbar Mißbrauch! vorgeworfen werden könne, sowie, daß sie endlich die Nullität von' vorne herein in sich selbst trage, weil sie nicht aus eigenem Antriebeund gemeinsamem Willen des Volkes, sondern nur auf Verlangenund die wideiholte Forderung Gonsalvo's de Cordova gemacht wor-