572 Conferirt mit dem französische» Gesandten
1627. den sei und durch ihn auch Abänderungen erlitten hätte, — wasalles aus Briefen hervorgehe, die derselbe unterm 20. Mai, 4. Juni,17. August und 12. October an die Veltliner gerichtet hätte. DerTraktat von Monsonio gestatte es, daß die Veltliner mittelst Stimmen-mehrheit sich ihre Amtleute wählten, nämlich in jedem Gericht undTerzier diejenige Justiz- und Verwaltungsbehörde, welche früher vonden Biindnern in Sachen der Rechtspflege und Polizei bestellt wurde.Aber anstatt sich streng innert den Grenzen der Gewalt und der Befug-nisse zu halten, welche von Seite der Bündner derselben eingeräumtwaren, begehrten die Veltliner nunmehr einen Landshauptmann miteiner ganz verschiedenen Machtbcfngniß aufzustellen und maßten sichsomit Rechte an, die ihnen, welche nur an die Stelle der bündnerischenAmtleute träten, gar nicht zustünden.
Er fragte dann auch, welche Reihenfolge sie bei der Bestellung derAmtleute und Podestä befolgte» und ob die Wahl durch Abstimmungauf den Gemeinden, wie dieß überall üblich und erforderlich oder durchden neuen Rath geschehen sei, falls derselbe diese Befugniß für sich inAnspruch genommen haben sollte. Habe die Wahl durch den Rathstattgefunden, so sei sie des Gänzlichen null und nichtig, weil seineFunktionen erst nach der Bestätigung beginnen dürften. Ferner fragteer: welche Competenz den Doktoren des Kollegiums zustehe; es wür-den solche doch wohl nur erstinstanzliche Fälle, als Appellations-behörde aburtheilen, da ja die endliche und lezte Appellation in allenStaaten ein reiner Ausfluß der Hoheitsrechte sei.
Dann hieß es weiter: Unter welchem Namen und Titel die Civil-und Criminaljustizpflege im Veltlin geübt und öffentliche Proclama-tionen und Landesverweisungen ausgesprochen würden? Ob dieß nichtunter dem Namen der Bündner, der Herren des Landes und unterBeobachtung der im Jahre 1548 erlassenen Geseze und Statuten,wie es immer im Brauche war, geschehen müsse? Diesem allem aberlaufe das Absehen der neuen Verwaltung im Veltlin offenbar zuwider.
Und: Ob die Präsentation, der Amtsleute in der Justiz- undPolizeiverwaltung persönlich geschehen müsse oder durch Vertretungstattfinden könne? Wer den Veltliner» gesagt oder vorgeschriebenhätte, daß sie zu diesem Zwecke lediglich Abgeordnete zu sendenbrauchte» ? In allen Staaten sei es gebräuchlich, daß die ersten An-gestellten im Justiz- und Polizeiwesen den Treuschwur in die Händedes Oberherrn oder von dessen Bevollmächtigtem leisteten. Zudem