564 Beschwörung der sechs Artikel durch denselben.
l627. diesem Einverständnisse, zn irgend einer Zeit oder Ort, bei irgend einerHandlung oder in irgend einer Person geschehen sollte. Dieser Prote-station schloffen sich die beiden Bünde ebenfalls an. Dann wurden nochdie sechs Artikel vorgelegt, welche im Jahre 1541 von Luzius Jter,1549 von Thomas Planta, 1565 von Beat v. Porta, 1581 vonPeter Rascher in Gegenwart Giov. Francesco Bonnomo's, Bischofsvon Bercelli, des apostolischen Nuntius und Jean Grangiers Liverdis,des französischen Gesandten, im Jahre 1601 dann endlich von Joh.v. Flugi, somit von allen fünf Bischöfen von Cur beschworen wordenwaren. Der Inhalt dieser Artikel war folgender: Wir Bischof, Propst,Decan und das ganze Capitel der Kathedralkirche zu Cur erlauben undgestatten es in Folge gemeinsamen Einverständnisses, wie jeder andereerwählte Bischof zu Cur, daß der Gottshausbund, sowie die beidenandern Bünde derjenigen Artikel und Konstitutionen, sowie der Re-ligion und des Zustandes, in welchem sie sich vor der Wahl befanden,in vollkommener Freiheit sich erfreuen dürfen; der Bischof von Curerlaubt, bestätigt und hält fest an Allem was der Gottshausbund inseiner Abwesenheit verhandelte oder beschloß, sei es in Verträgen, seies in deren Wiederanfhebnng oder andern Dingen und wird darinniemals Aenderungen treffen. Der Bischof von Cur wird und kannohne Erlaubniß des Capitels und des Gottshausbundes keinerleiRechte oder Besizuugen des Bisthums veräußern oder entfremden.Für den Fall, wo der Bischof von Cur etwas thun würde, wodurchdas Capitel oder der Gottshausbund sich zu einer Beschwerde ver-anlaßt säbeu und Rechenschaft über die Verwaltung der Interessen undder Rechte des Bisthums verlangen sollten, ist der Bischof auf Ver-langen des Capitels und des Gottshausbundes zur Rechnungsablageverpflichtet.
Der Bischof von Cur soll die Beamtungen des Bisthums mitGottshausleuten besezen.
Der Bischof von Cur hat das Recht nicht, ohne Rath, Zustimmungund Willen des Capitels und des Gottshausbundes auf den bischöf-lichen Stuhl zu resigniren, denselben zu vertauschen oder auf eineandere Weise zu entfremden.
Auf diese Protestation und Vorlesung der Artikel hin erhoben derapostolische Nuntius Scapi und das Capitel von Cur die Einwendungder kirchlichen Immunität und daß die Wahl, in Gemäßheit der Ka-nones, frei sein müsse.