6
Prätensionen des Bisthums Cur.
1629. Die Ansprüche des Bischofs gingen aus die kirchliche Gerichtsbar-keit und was den heiligen Kanones zufolge dieselbe in sich schließe,nämlich die Oberherrlichkeit in allen geistlichen Dingen der ganzenDiocöse und über alle kirchlichen Personen; das vollständige Patro-nat- und Collaturrecht, soferne es in ausdrücklichen Worten nichtausgenommen wäre. Dann sollten alle entfremdeten kirchlichen Bene-fizien erstattet werden, die Uebung der katholischen Religion überallfrei, das Ehegericht bei den Katholiken uneingeschränkt sei» und dem-selben auch in gemischten Ehen die Untersuchung zustehen. An Orten,wo die Mehrzahl der Einwohner katholisch wäre, sollte der neueKalender eingeführt werden; Niemand eine kirchliche Person ausirgend welchem Grunde, auch in Civilstreitigkeiten nicht, vor einemweltlichen Richter belangen, noch ein solcher sie verurtheilen dürfen.Angesprochen wurden die Zehnten zu Trimmis, Zizers und Jgis; imTumleschger Thal zu Fürstenau, Scharans, Sils, Almens, Tusis,Heinzenberg und Kazis sammt dem von den Bischöfen daselbst gestiftetenKloster und den Einkünfte», alles in Zahl, Gewicht und Maaß, wiedie Urkunden es auswiesen. Ferner ein Theil ^ der Zehnten im Ober-engadin und gemeinschaftlich mit dem Capitel den ganzen Zehnten imUnterengadin; alle Kirchen im Münsterthal sammt dem Patronatrechtedaselbst.
In weltlichen Angelegenheiten verlangte der Bischof die große undkleine Gerichtsbarkeit in den vier Dörfern, ^ im ganzen Tumleschg,das Gericht Ortenstein einzig ausgenommen, dann in Schanis, Ober-vaz, Oberhalbstein, Bregell, Bergün sammt dem was von der Herr-schaft Greifenstein dort angränze; im obern Engadin alle Seeen, dasPuschlav mit dem See daselbst, die Hälfte des Unterengadins, dasMünsterthal mit allen Lehen und Zubehörden; endlich noch das Zu-geständniß von vier Boten auf dem Bundstage. Nicht weniger wurdein der Grafschaft Sargans die Herrschaft und das Schloß Gräplangzurückgefordert, welche die Gottshausleute im Jahre 1528 ohne Be-willigung des Bischofs veräußert hätten.
Sie verlangten ferner kraft kaiserlicher Privilegien den Durchpaßvon der Lanquart bis zum Luver an den Grenzen des Bregells; denZoll in der Stadt Cur wie vor alten Zeiten; einen andern am Luver
8 Zwei Drittel, — LX lridus äuas.
Zusaz des Verf.
2 Bei Lehman» findet fich diese folgende Stelle ganz weggelassen.