Die erneuerte Erbeiniguiig,
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Erzherzog mit goldene» Ketten beschenkt wurden. Für den Bischof >629von Cur erschien ebendaselbst der Domdeean Caspar Sah».
Als dann nach so vielen Verhandlungen, bei Besezthaltung derBünde durch die Kaiserlichen, nach deren Wink Alles gehen mußte,die Bündner Boten am 1. August zu Innsbruck anlangten und ihreBeschwerden vorbrachten, aber nichts auszurichten vermochten, gelangteman endlich am 8. August zu nachfolgendem Einverständniß, welchemdie Oesterreicher den Namen einer Erneuerung der Erbeiniguug undewigen Verbindung gaben.
AIS Paciseenten wurden aufgeführt: Der Erzherzog Leopold,Joseph, Bischof zu Eur und die drei Bünde. Dann geschah in kurzenWorten Erwähnung der Erbeiniguug vom Jahre 1518 zwischen demKaiser Maximilian einer- und dem Bischof von Cur und den Büud-nern anderseits. Dieses Bündniß habe beiden Theilen zum Nuze»gereicht, sei aber in der jüngst verflossenen Zeit bei den Unruhen undBewegungen gering geachtet und mit Füßen getreten worden, so daßder Erzherzog zur Aufrechtbaltung seiner Rechte theilweise sich ge-zwungen gesehen hätte, das bünknerische Gebiet mit Waffengewalt zubeseze» und die abgedachte Erbeiniguug aufzubeben. Darauf sei indem zu Lindau im Monat September des Jahres 1622 mit denbeiden Bünden abgeschlossenen Tractate, der dritte Bund, nämlich dieacht Gerichte, als natürliche und durch Eidschwur gebundene Unter-thanen LeS Erzherzogs davon ausgeschlossen worden. Nunmehr hataber, heißt es weiter, der Erzherzog auf die Bitten der beide» Bündees erlaubt, daß die acht Gerichte und die Uutercugadiner sich mit denbeiden Bünden wieder vereinigen dürfen. Dabei sind zwischen beidenPartheic» verschiedene Artikel festgesezt worden, in welche der Erz-herzog die Grafschaft Tirol und die vier Herrschaften diesseits des Arl-bergs und am Bodensee, mit aufnimmt, so und in dem Sinne, daßjeglicher Theil in allen seinen Handlungen gute Nachbarschaft und dieschuldige Rücksicht beobachten und nicht dulden soll, daß von seinemGebiete aus irgend Jemand, wer es auch sei, den Andern angreifeoder belästige, sondern allen Unternehmungen dieser Art Widerstandzu leisten hat. Auch sollen kraft dieser Erbeiniguug beide Partheiengegen einander niemals Feindseligkeiten üben, sondern wenn zwischenihnen irgend welcher Anstand über diese» Vertrag entstehen sollte,wird solcher auf dem Wege Rechtens entschiede», nämlich so, das;wenn der Erzherzog, eine Gemeinde oder Privatperson aus der öfter-