Buch 
Des Ritters Fort. Sprecher v. Bernegg J.U.D. Geschichte der Kriege und Unruhen, von welchen die drei Bünde in Hohenrätien während der letzten Jahre heimgesucht wurden / [Fortunat von Sprecher von Bernegg] ; nach dem Lateinischen bearbeitet, durch Anmerkungen erläutert und unter den Auspizien der bündnerischen geschichtforschenden Gesellschaft herausgegeben von Conradin v. Mohr
Entstehung
Seite
24
JPEG-Download
 

24

Die erneuerte Erbeuügung.

>629. reichischen Parthei etwas von den Bündnern anspricht, oder umgekehrtdie Lezteren gegen die Elstern eine Klage zu führen haben, der Klägerdann einen oder zwei unverdächtige Schiedsrichter aus dem Gericht desBeklagten erwähle» mag, worauf die Partheien unter Zuzug zweierrechtschaffener Männer aus beiden Theilen, zur gerichtlichen oder freund-schaftlichen Entscheidung der Sache schreiten werden, wobei es ohneweitere Appellation sein Bewenden haben soll. Wenn aber Bewohnerdes grauen und des Gottshausbundes unter sich Anstände haben, sollder Kläger den Beklagten vor dessen Gerichtsstand suche» und sichdabei bescheiden, außer in dem Falle offenbar verweigerter Justiz, woer die Sache vor den eigenen Richter bringen kann. ^

Wenn aber im dritten Bunde der acht Gerichte, abgesehen von denVertragsartikeln der Erbeinigung, Jemand gegen Privatpersonen An-sprachen erhebt, soll er solche in Gemäßheit der vorbehaltenen Gerichts-barkeit, vor den Erzherzog Leopold, als natürlichen Erbherrn, oderdessen bevollmächtigte Justizbehörde bringen. Wenn sich auf dem Ge-biete der einen oder andern Parthei Personen fänden, welche keinervon beiden angehören und welchen gegenüber die eine oder andereParthei klagt, so ist man beiderseits verpflichtet, solche auf Instanzdes Klägers und gegen Leistung der üblichen Kaution für die Unkostensich gegenseitig vor Gericht zu stellen. Ebenso wird eine Parthei derAndern gegenüber auf jeweilige Instanz es mit Landesverwiesenenund Capitalverbrechern halten.

Handel und Verkehr sind frei und sollen durch keine neuen Auf-lagen beschränkt werden. Auch darf kein Theil den Feind des Ander»durch Proviantzufuhr unterstüzen. Diese Freiheit des Verkehrs giltauch für freien Paß von Waffen, Munition, Truppen und allesklebrigen, dessen der Erzherzog Leopold und seine Erben und Nach-folger, als Herren des gedachten Gebietes, bedürfen können, dochmit der Einschränkung, daß Kriegsvolk stets nur in kleiner Anzahlund zwar nicht mehr als dreihundert Fußsoldaten und hundert Reiteran einem Tage durch die Bünde ziehe; daß jede Abtheilung der andernin der Entfernung einer Tagereise folge; daß der Durchpaß ohnegrobes Geschüz und in aller Ruhe stattfinde und daß man endlich injedem Gerichte, wo Quartier bezogen wird, einen Commissarius

diisi jii ca»u »pvrtse «le»eßsti>e juslitise et tuna vui» narr»» «uc>Mchoe convonire potesk. Original.