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Und Auflösung ihrer Besazung.
IM!). Rechte geuößen, „Unterthanen" weder genannt werden könnten nochdurften, weil unter Andern, in dem zwischen den Schwestern Kuni-gunde und Eathacina, gebornen Gräfinnen von Werdenberg, und denDavosecn abgeschlossenen Vertrage von, Jahre 1438 vorgeschriebensei, daß alle und jegliche Streitigkeiten unter ihnen von dem nächstgelegenen Gerichte entschieden werden sollten. ^ Ferner sei im Jahre-1611 als die Davoscr über diese nämliche Bezeichnung „Unterthanen"sich beschwerten, zu Maienfeld geurtheilt worden, es hätten die Grafenvon Tirol fürderhin derselben sich zu enthalten. Dieses sei öffentlichbekannt gemach! worden."
Da inzwischen der französische Gesandte selbst sich „icht weiterdarum bemühte, verboten die Bündner die Werbung und als Guterseine Mannschaft aus der demolirte» Rheinschanze wegführte und inAbtheilungen in die Eidgenossenschaft senden wollte, entstand zu Wa-lenstad ein Auflauf und Viele verlangten entlassen und ausbezahlt zuwerden. Ei» Theil zog dennoch in die Eidgenossenschaft vorwärts und»ahn, unter verschiedenen Ander» Dienste.
Oberst Anton Molina begann für Spanien ebenfalls ein Regimentzu werben. Es sollte zweitausend Mann in zehn Compagnien zählen.Oberstlieutenant war Joh. Mesmer aus dem Misoxerthal, der späterzum Oberst ernannt, persönlich zweitausend Deutsche für den spanischen
63 Der bler angezogene Artikel V. des Vertrags lautet: „Item, obwir ge,netten Herrn v»d frouwcn, oder vnser Erbe» mit elm oder mehrzescbaffen gwünc», oder z» stoß keinen, dazu söllind wir schicke», vnd dieitöß vnud irrunge» hie anff Davos vor dem Kricht vud Stab berichtenlassen. Deßgleiche» were, ob die vbgemelten erbahren Litt oder ihreErbe» Hinfür mit einer Herrschaft vns oder vnser» erben zeschaffen oderzesorecben betten, oder gewunnen, vmb was fach dann ras were, dasollend wir oder vnser erben darzu schicken vnd dem, oder den die fachberührte, in den acht grichten ein gricht werden, das dan gelegen vndgclich ist."
Aus nicht weniger klare Art wies ein junger für die Geschichteder Freibeit unseres Vaterlandes begeisterter Mann das Nämliche nach,indem er sich theils aus die uriprüngliche Freiheit Hohenrätiens, theilsans die aus unzweifelhaften Urkunden nachweisbare ewige Verbindungder Bündner berief. Er zeigte durch unumstößliche Gründe, namentlichden ununterbrochene» Genuß, daß die Bevölkerung durchaus der gleichenFreiheit wie die Einwohner der andern Bünde sich erfreute und ein un-beschränktes Hoheitsrecht ausübte.
Znsaz des Vers.