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Des Ritters Fort. Sprecher v. Bernegg J.U.D. Geschichte der Kriege und Unruhen, von welchen die drei Bünde in Hohenrätien während der letzten Jahre heimgesucht wurden / [Fortunat von Sprecher von Bernegg] ; nach dem Lateinischen bearbeitet, durch Anmerkungen erläutert und unter den Auspizien der bündnerischen geschichtforschenden Gesellschaft herausgegeben von Conradin v. Mohr
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Inhalt des Urtheils.

1641 erste als der folgende BundSbriefVermehrungen, Verminderungen, Aen-derungen, Verbesserungen und Erläuterungen erlaube und vorbehalte.Wollte man aber auch dieses nur auf ein gemeinschaftlichesEinverständniß beziehen und nur unter der Voraussezung desselben undohne Präjudiz der Rechte eines Jede» verstehe», so sei doch immerhinin Betracht zu ziehen, daß die Davoser vor dem Abschluß des Bünd-nisses diese Aemter nicht besaßen und auch durch dasselbe sie nichterhielten, während doch hinwiederum Davos als Siz der Behörde aus-drücklich bezeichnet wurde. Ebensowenig sei der Beweis dafür geleistetworden, daß der Landammann von Davos durch dieses gemeinsameEinverständniß ^ dieser Form zum Haupte des Bundes bezeichnetwurde und daß die Landschaft Davos die Befugniß erhielt, drei Botenzum Bundslage zu senden.

Aus diesen und noch andern Erwägungen, welche ebenfalls ange-führt werden könnten, habe ich mich veranlaßt gefunden, der von denCoufidente» der Gerichte ausgesprochenen Rechtsansicht meinen Baifallzu schenken, immerhi» jedoch nicht ohne dieselbe einigermaßen zu mil-dern und zu modificiren. Und dieses habe ich in Folge der erhaltenenVollmacht als Obmann erkannt und entschieden wie folgt: '?>

"2 Dieß ist allerdings richtig, aber so lange noch kein Bündniß undkeine gemeinschaftliche Verwaltung im Bunde bestand, war auch keingemeinschaftliches Haupt desselben nothwendig.

Znsaz deS Vers.

Nämlich der BundSbrief.

Den Text hat der Bearbeiter natürlich nicht and dem Lateinische»zurnckübersczt, sonder» so hier gegeben, wie er in den Bnndsartikeln deSZehngerichtenbundes gedruckt enthalten. Der eigentlichen Sentenz gehldort noch Nachfolgendes voraus:

»Ich HanS Friderich Maser, der Zeit Stadtschreiber und Bürger derder Stadt Zürich, als erkiester Obmann oder Schiedrichter in hernachfolgender Sach:

Erkenne öffentlich und thun kund männigticken mit diesem Briefe:Alsdann in dem Lobl. Bnnd der eilf Gerichten, oder si ben Hochgerichten,in alter freyer hoher Nhätia gelegen, sich Span »nd Mißhellnng zuge-tragen, »nd begeben hat, zwischen den Wahlweise», meinen allerseitsgünstigen geehrten liebe» Herren Freunden und Bundsgenosse», HerrenLandammann klein und grossen Räthe», und ganzer Gemeind »nd Hoch-gerichts DavoS als Klügere a» einem : sodann den Herren Landaniman»,Räthe», Richtern, Vögten und ganzen Gemeinden der übrigen sechs Hoch-gerichten: Ais nämlichen dem Landammann und Gericht zum Kloster,dem Landammann nnd Gericht z» CastelS, dem Landammann und Gericht