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Des Ritters Fort. Sprecher v. Bernegg J.U.D. Geschichte der Kriege und Unruhen, von welchen die drei Bünde in Hohenrätien während der letzten Jahre heimgesucht wurden / [Fortunat von Sprecher von Bernegg] ; nach dem Lateinischen bearbeitet, durch Anmerkungen erläutert und unter den Auspizien der bündnerischen geschichtforschenden Gesellschaft herausgegeben von Conradin v. Mohr
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422
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422 Tractat mit dem Herzog v. Rohan.

Herr Obrister demme zu wyder, von wemme es sein möchte, empfahenwurde.

Die Soldatten, so sich in gesagter Beste befinden, so nitt vnderdeß Herrn Obristen Schmiden Regiment sind, söllendt auf nächstkünfftigSambßtag mitt ihren Waaffen vnd Pagagen, auß den PüntischenLanden abziechen, mitt Versicherung daß die Herren Püntner, Jenenkein leydts noch wydernieß zuofüegen söllendt.

Wir versprächend auch ohne ainichen Vorbehalt, vor gesagtem 5.May, in der Herren Püntneren Hand, gedachtes Land Veltlin vndGraffschaften, zu überantworten, vnd inen auch die Vestungcn Mantell,Groß, Riva, vnd andere in gesagtem Land sich befindende fortificirteorth, vnd insonderheit von nun ich an, das Schloss zuo Sonders,sambt beyden Stätten Sonders, vnd Thran inzehendigen.

Daß Schloss zuo Clenen, so in Händen deß Herren Obersten vonSalis ist, Approbieren wir durch seine Herren vnd Oberen lobt. Ge-meiner 3 Printen, gegen eine gethone Eydrs entledigung, vnd befin-dendt gnot, daß er dasselbige fürohin mitt sambt der Monition, vndProviant, so sich darin befindt, in nammcn der Herren Püntneren, in-haben, vnd das Kommando von inen absolute empfahen solle.

Es söllendt die Herren Püntner dergestalt dahin würkhen, damitder katholischen Mst. waaffen nichts wyder Ihr aller Christi. Mst.waaffen, feyendtliches in gesagtem Veltlin vnd Graffschaften fürnem-niendt, wie auch daß keine srombde waaffen, an seyts der Steig, indie Lande kommendt, den Herren Obersten Schund anzegriffen, Vnßerseits versprächende, daß wir nichts wyder das Haus Österreich vndHispanien fürnemmen wöllend, biß dahin daß dieser tractat erfültsein würdt, Wie auch nitt zuo gestatten, noch einiche anleytung ;e ge-ben, daß einicherley Kriegsvolkh wannenher daß immer sein mochte,allhar kommen solle, vnd wo fer dergleichen ankommen wurde, dieselbi-gen nitt anzenemmen auch nitt zuo gestatten, daß dieses abziechendeVolks, einiche Hcuffnung in der Eidgenossenschaft machen solle, sondernsoll alles fortziehen.

Daß durch die Abfüerung deß französischen Kriegsvolks, außVeltlin vnd beyden Graffschaften, wie auch ein durchzug durch diePündt, söllendt keinerley Unordnung fürgenommen werden, vnd wofer sich etwas dergleichen zutragen wurde, so söllendt die fälbarenabgestraafft, vnd die genommene fach wydcrvmb erstattet oder ersetztwerden.