Der ewige Friede mit Spanien.
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s sich auf nachfolgende Capitel eingelassen, v»d zuverschaffen versprochen,Laß solche von jhren Amptsleulhen vnnd Oberteile» vnverbrüchlichgehalten werden sollen.
I.
Es werden die Herren Pündtner in Vergessenheit stellen, alleHandlungen, so in dem Thal Veltlin, vnd bceden GraffschafftenWormbs vnd Cleffen, seit Anno 1620. biß aufs dato inclusivs, sichbegeben, wie in gleichem auch alle Schäden, vnd Vnfüglichkeite», sowol gemeine, als absonderliche, so in gedachter Zeit von Feindtschaff-ten vnd Gewalthaten erfolget, sollen nachgelassen, vnd auffgehebt seyn.
II.
Sollen die Vrthlen vnd Bussen, so von dem Tusan-' vnd Dava-stschen Straffgrichten erfolget snnulirt vnnd auffgehebt seyn, vorbe-halten die jenigen Bussen, so von den gestrafften erlegt worden, sollenvnd mögen nit zurück gefordert werden, wie auch vorbehalten, wannsonderbare Pundtsgenoffen zur selbigen Zeit, den Veltlin- vnd Graff-schafftlcuthen, etwas Gelts dargelihen hettcn, dergleichen Bussen zu-bezahlen, vnd solches Gelt mit Rechtmessigkeit erweißlich, soll allessolches, laut den Obligationen erstattet vnnd bezahlt werden, alleinden Schuldnern vorbehalten jhr rechtmässige Einwürff vnd Gründe,wo sehr dergleichen sich befinden theten, sollen dieselbigen vor einemvnpartheyischen Richter, so deßwegen genambset werde solle, angebracht,vnd durch denselbigen erörthert werden.
III.
Die Erkandtnuß gesagtes vnpartheyischen Richters sollen auchalle auffgerichte Obligationen, so wegen Oomposikione» vnd trsns-»ctionen Criminalischer Sachen, allein vnder welchem Amptsmannseit Anno 1603. dergleichen erfolget weren, heimgestelt seyn, vnndsoll hierbey aber was dergleichen von Civilischen Sachen herfliessenmöchte, nit begriffen noch prwjuüioiert seyn.
IV.
Vnd damit Weltkündig werde, was guten Willen lobl. gmeiue3. Pündt gegen Jhren Vnderthouen tragen, so werden sie verwilligenein vollkommneS äeereto xratiosv vnd Auffhebung aller Mißhand-lungen, so wol insgemein, als sonderbar, so vor disem in gesagtemVeltlin, vnd Graffschafften erfolget seynd, auffzurichten, der beleydigten
> Lust».