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Des Ritters Fort. Sprecher v. Bernegg J.U.D. Geschichte der Kriege und Unruhen, von welchen die drei Bünde in Hohenrätien während der letzten Jahre heimgesucht wurden / [Fortunat von Sprecher von Bernegg] ; nach dem Lateinischen bearbeitet, durch Anmerkungen erläutert und unter den Auspizien der bündnerischen geschichtforschenden Gesellschaft herausgegeben von Conradin v. Mohr
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428
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428 Der ewige Friede niir Spanien.

Parthey, die Civil setion, vnnd die Erstattung erlittenen Schadendvorbehalten.

V.

Alle anhangende Civilische Rechts-Händel, entzrrischen denPundtsgenossen gegen den Veltlinern vnd Graffschaftleuthen, solle»dem vnparteyischen Richter remittiert seyn, welcher alle Vrthlen vndVerhandlungen, so seit Anno 1620 zu Nachtheil der Evangelischenvnd vertribnen im Veltlin, vnd beyden Grafffchafften, erfolget weren,auffheben soll, vnd hierzwjschen soll gesagter Richter den possess wider-ruffen, vnd die Früchte der streitigen Gütteru in Hand einer ihmeaunembliche» Persohn, hinderlegen, dieselbigen der jenigen Parth,welcher von jhme das Recht zugesprochen werden wird, zuzustellen.Vnd sollen solcher Vrthlen vnd Erörtherung deß Ncutral-RichterSbeyde Partheyen ohne weiters Appelliern nachzukommen schuldig seyn,biebey erklärend, daß die jenigen Rechtshändel, so ins künfftig ent-stehen »lochten, so sollen auch die jenigen, so vor diseni in Streitig-keiten, oder anhangenden Rechten nit gewesen, dieselbigen alle sollenvor dem orelinnri Amptsmann für gebracht, vnd dergestalt eröctbertwerden.

VI.

Betreffend die Frucht der Gütteru, oder einkommens der ver-tribnen Evangelischen, von Anno 1620. biß Anno 1624. inelnsive,darüber in den deeretsn und Ordnungen, von den damahlen geweh-ten Oberkeiten, in gesagtem Thal, vnd Grafffchafften, disponier wor-den, soll man keine Erstattung fordern, aldieweilen selbige verbrauchtworden, vorbehalten, wann dergleichen Frücht oder Zugenß sich »ochbei den Zinßmeyern, oder andern privat Persohnen, befinden theten,soll man dieselben, vmb die Erstattung vor dem ordinari AmptSmannersuchen mögen.

VII.

Belangend die Zoll vnd Aufflogen, sollen Löbl. gmeine 3. Püud-ten in jhrer alten suExwitsk, vnnd Gebrauch, wie sie solches biß inAnno 1620. verübt, verbleiben mögen.

VIII.

Der feile Kauff, vnd Nußführung der Früchten, gegen benach-barten Ständen, soll den Veltlinern vnd GraffschaffELeuthen nit ver-botten werden, vorbekalten, zu offnen Kriegsläuffen oder Zeiten, das