Dom 3. Sept. 1639.
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lern de» Vnderthanen den Eyd schweren, soll es gehalten werden, wievor Anno 1620. geschehen. Vnd so in wehrender Zcii der Aempternjhnen Kinder gebehren wurden, vnnd sie wolten das solche im Veltlin,oder beeden Grafschafften getaufft wurden, soll es geschehen, nachForm v»d Gebrauch auch der Katholischen Kirchen.
XXXV.
Es solle» die Herrn katholischen Pündtnec alle zwey Jahr einenvon den katholischen Amptsleuthen erwählen, welcher für die katho-lische Religion sorg trage, vnd alles was dero zuwider, oder die Er-newerungcn, welche dem Inhalt ob beschribner kapitlen entgegen,abschaffe, vnd sollen gmeine 3. Pündt befehlen, daß die Verordnungensolcher Amptsleuthen in dergleichen Itlsteri anff das fleissigist sollengehalten vnnd vollzogen werden. Vnd im fahl kein katholischerAmptsmann in dem Thal verhanden, sollen die Herrn KatholischenPündtner ei» andere quslilicirte Persoh», welche gut katholisch vndein Pundtsman» sehe, hierzu verordnen.
XXXVl
Es sollen alle Güter. Jngenß, Legate» oder außgemacht, so vordiscm von den Evangelischen, zu Vnderhaltung jhrer Predicanten, wieauch der Kirchen im Veltlin, vnd Graffschafft Wormbs, vnd Clcffenaußgemacht weren worden, in der äisposition der Herrn Pündtnerverbleiben, dieselbige zu rsstituiren, oder anzuwenden, denen so esvon rechtswegcn billich gehört.
XXXVIl.
Es soll kein Heurath, als allein zwischen Persohnen der katholi-schen Religion, mögen beschlossen werden.
XXXVIIk.
Wo sehr auch andere Capitel, vnd Artickel, die Religion betref-fend, in Liser gegenwertigen Kapitulation, oder in ander wceg nitaußgetruckt weren, soll das jenigc gehalten werden, so sich erscheint,daß in den Landvogttheyen zu Lauis, Luggaris vnd Mendris, gehaltenwerde, vnd zu solchem Ende sollen, der H. Ambassator der C .thol.Königl. Majestät so bei den Herrn Schweißern resiäiert, vnd die je-uigen Persohnen so von den Herr» Pündtner» hierzu Deputiert, einAlteration von den Herrn Schweißern aller 12. Orthen ins gemeinerhalten, vnd solches solle man auch thun, in Nnsehnng des 1>e»s-plseito, so von den Fürgesetzten, wegen deß goüsesses der Geistlichenbenelleien gegeben werden soll: Hierzwischen aber soll an Vollziehung