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Des Ritters Fort. Sprecher v. Bernegg J.U.D. Geschichte der Kriege und Unruhen, von welchen die drei Bünde in Hohenrätien während der letzten Jahre heimgesucht wurden / [Fortunat von Sprecher von Bernegg] ; nach dem Lateinischen bearbeitet, durch Anmerkungen erläutert und unter den Auspizien der bündnerischen geschichtforschenden Gesellschaft herausgegeben von Conradin v. Mohr
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456
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Waser's Ehrenrettung.

4ät!

denken eines ehrwürdigen Verstorbenen so unbefleckt zu erhalten, alses sei» verdienst- und arbeitsvolles Leben verdiente: geringe Bemü-bung gegen der Grösse der Schuldigkeit, Dienste die dem Vaterlandgeleistet worden, und derer Früchte unerkannt genossen werden, indem Gedächtnuß derjenige» zu erneuern und fortzupflanzen, die dank-bar seyn, und sich beeiferen sollen, gleiches zu verdiene».

Beylage

Waser's Relation von dem Davoser-Handel

aus seiner eignen Handschrift.

Richtung einer schwehren Streitigkeit im Pundt der X. Gerichten inhocher Ilkwiia, so sich erhebt um die Herbstzeit X". 1642. und endlich

gerichtet und ausgesprochen worden, im llsnusno X". 1644.

Under den schwehren und wichtigen Händeln, welche um dieserZeit sich verlosten, ist nicht der wenigsten einer erst angeregte Strei-tigkeit, welche sich erhebt in dem Lvbl. Pundt den XI. sonst gemeinlichgenannt der X. Grichten, in welchem sind VII. Hochgerichte, in alterfreyer hoher, kliwti» gelegen. Nämlich, zwischen Herr LandammanKlein und Grossen Rathen, auch ganzer Gemeind der Landschaft undHochgericht Davos, als Kläger an einem, sodann Herren Landammann,Räthen, Richtcren, Vögten, und ganzen Gemeinden der übrige» VI.Hochgerichten, als:

Dem Land und Gericht zum Kloster.

Dem Land und Gericht zu Castels.

Dem Land und Gericht zu SchierS und Seewiß.

Alle drey im Prettigöw sammt dem Capitel-Gricht.

Dem Glicht zu Malans, sammt dem Glicht zu Meyenfeld, undwas dazu gehört.

Dem Land und Gericht zu Belfort, und Churwalden.

Dem Land und Gericht zu St. Peter, wie auch der Langenwißim Schauflet.

Als Antworteren am andern Theil.

Von wegen und betreffend, die künftige Bestellung der gemeinenPnndts-Aemtern, und anderer gemeinen Sachen, als:

Der Landammannschaft oder Haubts des ganzen Pundts, auchdes gv meinen Siegels.