Daser'ö Ehrenrettung.
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ganzen Bundt nicht prwsulliciewen. Der BnndSdrieff, weicher billichdas Fundament in dieser Handlung, sagt kein Wort von einigemHaubt des Bundts, und wann schon ein Gericht für dem anderen ge-nannt wird, so giebt doch das Pornenne» keinem kein kewrv^ritiv;Dann wann auch ganz gleiche einander nach gencnnet werden, mußman doch allzeit den einen vor, den anderen nach nennen, dann zu-gleich kann man sie nicht aussprechen. Ich finde fehrners daß imBundtsbrief vorbehalten, selbe» zu minderen und zu mehren, ausserallem Zweifel communi cuiwsnsu; wie vielmehr dann M das, sodarin» nicht ansgctruckt, oommuni vonsensu erklärt und geordnetwerden. Daß Tagsetzen ist an ein gewüß Ort benannt, darbey esbleiben mag, und mag doch der ganz Bundt nicht so prwcisv daraufgebunden werten, daß er es aus erheblichen Ursachen nicht ändernkönne. 6s möchte eine Zeit kommen, daß man eine Tagsatzung habenniüeßte, und die Pest käme an diesen Ohrt, warum soll man nichtkönnen an einem anderen zusammen kommen, und dergleichen Fählkönnen mehr fnrfallen. Das .äwciiivm» des ganzen Bunds muß eingewüß Ohrt haben; Kann so wohl bleiben wo es ist, allein daß esverwahrt werde »omine pulllico, und die, so es verwahrend, den an-dern die es mit angebet, ordentlicher Weis oavieien eis soeuritrilt! sepublics kiel«. Das Panuer kann gleichcrgestalt verwahret werde»,eum esllem svenritate; aber des Panncrs Meister, qui vst ministerpublicus, soll billich von alle» Gerichten, »nd aus allen gcwehlct wer-den Wurde also ich, wann ich in dieser Sach zu sprechen hätte, da-hin gehen. Im Fahl die Gerichte finden, daß es nöthig, daß sie einHaubt haben, und gewüsse Embter für den ganze» Pundt bestellen,daß sie das Haubt aus allen, wie auch die gemeine Amptleut mit ge-meinem tle-nssns erwehlen, und darinn kein Gericht für dem andereneiuigeu Fnrzug habe; daß auch solche Embter an kein Gericht mehrgebunden seyen, als an daß andere, sondern allezeit aus allen Gerichte»die qnalifieierteste dazu, durch die mehreren Stimmen gewchlet werden.Das chroluvum und Panner mögend verwahret werden, wo sie bishergewesen, doch daß den andere» lls socuritulo L inllsmnitatv eaviertwerde. Aber der Pannermcister oder Pannerhcrr, weil er Musterpublicus, soll billich aus allem und von alle» gewehlet werden. Sollalso ein jeder bey dem rechten bleiben daß er gehabt hat, da er inPundt komme», welches war, daß sie alle gleicher Libcrtct und gleichesRechten gewesen. Die Unkosten in dieser Sach wollte ich eompensiv-