lus constituit uecessitas; die Nothwendigkeit machtdas Gesetz. Was also schlechterdings nothwendig ist,muß auch schlechterdings gerecht seyn. Nun ist esschlechterdings nothwendig für jeden Menschen, daß erfür seine Erhaltung sorge, denn die Natur hat Schmerzund Tod zur Strafe darauf gesetzt, im Fall er es un-terlassen wollte: es muß also ein allgemeines und abso-lutes Recht seyn, daß jedweder für seine Erhaltung sorge.Ist es nun schlechterdings nothwendig, daß jeder Menschein absolutes Recht habe, für seine Erhaltung zu sorgen,so ist es wiederum schlechterdings nothwendig, daßniemand das Recht habe, ihn daran zu hindern. JederMensch ist also vermöge einer absoluten Nothwendigkeitausschließlicher Eigentbümer seiner Person und derFrüchte seiner Bemühungen.
Jedes Recht setzt eine Pflicht voraus.Eine Pflicht, wie sie Namen haben mag, greift in dasEigenthum der Person ein, welches ausschließlich seynsoll; sie ist also mit diesem Eigenthum wesentlich inkom-patibel, wenn sie ihm nicht nützlich ist. Es istaugenscheinlich, daß wenn diesePflicht lästig wäre, ohnenützlich zu seyn, derjenige, der damit behaftet wäre,alsdann Nicht mehr ausschließlicher Eigenthümer seinerPerson seyn würde: folglich könnte diese Pflicht, in-