Band 
Sechster und letzter Band.
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dem sie der natürlichen und selbstständkgen Gerechtigkeitzuwider liefe, nicht mehr erfüllt werden, als in soferne eine höhere Gewalt dazu nöthigte. In diesemZustande würde physische Starke an die Stelle desRechts treten, und die Bande der Gesellschaft würdensich auflösen.

Die Idee einer Pflicht, welche durchaus lästig wäre,enthält einen auffallenden Widerspruch; denn sie sup-ponirt aus der einen Seite eine Pflicht, und auf der an-dern kein Recht sie zu sodern. In der That, ein Recht,welches die Gewalt allein behauptet, und welches dieGewalt auf der andern Seite zerstört, ist kein Rechtunter Menschen. Dennoch wäre dieß der einzige An-maßungs-Grund derer, welche einen Menschen Pflich-ten unterwerfen wollten, die von gar keinem Nutze»für ihn wären, und folglich seine Eigenthums -Rechtevernichteten.

Im Wege der Natur sind also die Pflichten noth-wendiger Weise nützlich, sind die Quelle und das Maßunsrer Rechte. Unsere Rechte, wie wir bemerkt haben,sind Besitzthümcr, die ihrem Wesen nach, aus schließ-lich seyn müssen; wollte man sie mit irgend einerPflicht befangen, die ihnen nicht vortheilhaft wäre, sowürde man sie theilen und folglich zerstören. JeneRechte können sich also mit keinen andern Pflichten ver-tragen, als die dem Interesse jenes ausschließlichen Ei-genthums gemäß und Vortheilhaft sind. Wir könnenalso das schlechterdings Gerechte in ein einzi-