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weder den Consumenten, oder seine unmittelbaren Fak-toren, die Kornführcr, so wollte sie ihn zwingen, nichtnur das Gewerbe eines Pachters, sondern auch das ei-nes Kornhändlers zu treiben. Dem Manufakturenhingegen verbot sie in vielen Fallen das Krämergewer-be, oder den Verkaufseiner eigenen Waaren im Klei-nen. Durch das eine Gesetz wollte sie das allgemeineInteresse des Landes befördern und das Getraide wohl-feil machen, ohne daß man vielleicht wußte, auf welcheArt dieß am besten geschehen könne: durch das andreGesetz wollte sie das besondre Interesse einer gewissenKlasse von Leuten, der Krämer, befördern; weil manglaubte, die Manufakturisten würden ihre Waaren soviel wohlfeiler verkaufen, daß das Krämergewerbe dar-über ganz zu Grunde ginge, wenn man jenen einenKleinhandel verstattete.
Hatte man aber auch dem Manufakturisten erlaubt,einen Laden zu halten, und seine eigenen Waaren imKleinen zu verkaufen, so hatte er sie doch nicht wohlfei-ler geben können, als der gemeine Krämer. WelchenTheil seines Capitals er auch in seinem Laden verwen-det haben möchte, so hatte er ihn doch allemal seinerManufaktur entziehen müssen. Um sein Gewerbe ebenso Vortheilhaft als andre das ihrige treiben zu können,hatte er eines Theils den Gewinn eines Manufakturisten,und andern Theils den eines Krämers erhalten müs-sen. Gesetzt, z. B-, in der einen Stadt, wo er wohnte,seyen 10 vom Hundert der gewöhnliche Gewinnst, sowohlan den Capitalien, die auf Manufakturen, als an denen,