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die in einem Kramladen verwendet würden; so hatte erin diesem Fall auf jedes Stück seiner eigenen Waaren,die er in seinem eigenen Laden verkauft hätte, einen Ge,winn von 20. im hundert schlagen müssen. Er hatte sie,sobald er solche aus seinem Waarenlager in seinen Kram-laden gebracht haben würde, auf den nämlichen Preisschätzen müssen, für welchen er sie an einen Krämer, dersie in Quantitäten ankaufte, hätte verkaufen können-Hätte er sie wohlfeiler angerechnet, so hätte er einenTheil des Gewinnstes an seinem Manufakturkapital ver-loren. Verkaufte er sie hingegen aus seinem Laden, ohneden nämlichen Preis dafür zu erhalten, für den sie einKrämer verkauft haben könnte; so büßte er dabei einenTheil des Gewinnstes an seinem Krämer-Capitale ein.Ungeachtet es demnach scheinen dürfte, als ob er ausder nämlichen Waare einen doppelten Gewinnst zöge,so würde er doch, weil diese Güter nach einander einenTheil von zwei verschiedenen Capitalien ausmachen,aus dem ganzen daran gewendeten Capitale eigentlichnur einen einfachen Gewinnst ziehen; und zöge er we-niger als diesen Gewinn, so müßte er daran einbüßen,oder er würde sein ganzes Capital nicht eben so vor-theilhaft benutzen, als seine meisten Nachbarcn das ihri-ge. Was aber dem Manufakturisten verboten wurde,das wurde dem Pachter gewissermaßen anbefohlen, daßer nämlich sein Capital zwischen zweierlei Gewerbenvertheilen, und den einen Theil davon in seinen Korn-speichern und Scheunen, zur Besorgung des gelegentli-chen Absatzes auf dem Markte, behalten, den andern