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traide im Kleinen verkaufen mußte, so mußte er einengroßen Theil seines Capitals das Jahr über in seinenScheunen und Speichern behalten, und konnte er dem-nach das Feld nicht so wohl bauen als er es sonst hatteLauen können. Einen noch größer» Verlust verursachtihm die Zeit, die er einbüßt, indem er sein Gctraideselbst zu Markte bringen muß, die Abschleifung seinesGeschirrs, die Abschindung seines Zugviehes, und eineMenge anderer Einbußen, welche der Getraidehandler,der bloß Getraidehandler ist, theils umgehen, theilsmit einem weit geringeren Schaden ertragen kann-Dieses Gesetz mußte demnach nothwendig die Aufnahmedes Feldbaues hindern, und anstatt das Getraide wohl-feiler zu machen, den Vorrath an demselben geringerund folglich auch theurer machen, als er sonst gewesenseyn würde.
Nach dem Gewerbe des Pachters ist in der That dasdes Kornhandlers dasjenige, das, gehörig begün-stigt und befördert, das meiste zur Aufnahme des Feld-baues beitragen würde- Alsdann würde das Gewerbedes Kornhändlers das Gewerbe des Pachters auf dienämliche Art unterstützen, wie das Gewerbe des Gro-ßierers das des Manufakturisten unterstützt.
Indem der Großierer einem Manufakturisten einennahen Markt gewahrt, ihm seine Waaren so geschwind,als er sie verfertigen kann, abnimmt, und ihm biswei-len den Preis derselben sogar vorschießt, ehe sie nochfertig sind, so setzt er ihn in den Stand, sein ganzes,