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l ung" im Namen seines Herrn zu spreche», jedoch „mit der Kraftund mit dem Nachdruck, wie es der großen Nation gezieme (4.und 5. Okt. 1802)." Die Vermittlungsurkunde, welche nach lan-ger Verhandlung den schweizerischen Abgeordneten in Parisüberreicht ward (19. Febr. 1805), ging hiernach allerdings nurals Wille des Gewaltigen in Erfüllung (10. März); doch warihr Inhalt, was die einheimischen Verhältnisse betrifft, nichttadelnswerth. Aus der einen und untheilbaren Republikwurde nach dem vorherrschenden Wunsche der Schweizer wiederein Bundesstaat, von dessen 19, in allen inneren Angelegen-heiten selbstständigen Kantonen sechs (Freyburg, Bern, So-lothurn, Basel, Zürich und Luzern) abwechselnd Vorortund Sitz der jährlich zu haltenden Tagsapung, der Schultheißdes Vororts aber zugleich Landamman der Schweiz seynsollten. Dagegen mußten dieVorrechte von Kantonen, Klassenund Familien aufgehoben bleiben; doch ward die besondere Ver-fassung der einzelnen Kantone einigermaßen den frühernVerhältnissen angepaßt, und selbst der Aristokratie, zumal jenerdes Reichthums, Einiges eingeräumt.
Außer solcher Einführung des Revolutionsprinzips in dieSchweizer-Verfassung, gab schon der Name .„Verm ittler derSchweiz," welchen Bon aparte annahm, ihm einen trefflichgenügten Titel der Beherrschung. Die Schweiz war ein Frank-reich uii terthänig es Land.
Noch vollständiger war dieses mit Batavien der Fall; dieseRepublik mußte selbst ein französisches Heer, das ihren Bodenbesetzte, in Sold nehmen, und kein Akt ihrer Regierung mochtegelten, ohne die Billigung Bonaparte's.
So viele Ueberschreitungen der Friedensschlüsse fordertenEngland zur Erneuerung des Krieges «ruft Es fanden Rüstun-gen statt; und die im Frieden von Amiens verheißene RückgabeMalta's an den Johann iterorden unterblieb. Aber Frank-reich forderte dieselbe kathegorisch, und über dieser Forderung,woran alle Vergleichsanträge Englands scheiterten, entbrannteder Krieg. Ihm vorangehend, hatte Bo »aparte wider allesVölkerrecht, die Verhaftung sämmtlicher auf Frankreichs Boden -befindlicher Engländer, der unter dem Schutz des GastrechtS