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Band II.
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Y. Abschnitt. Begriff und Arten der Realwerthe. II. Arten.

bestimmung mitwirkt. Die Ausführungen über Handelswerthbestimmung unddie daselbst gegebenen Beispiele werden über das Wesen des Affectionswerthes,soweit es sich um Realitäten handelt, näheren Aufschluss geben.

6. Ertragswerth.

Soll irgend ein Object mit Rücksicht auf das aus ihm zuziehende Erträgniss bewerthet werden, so tritt sein Ertragswerthin die Erscheinung. Der Ertragswerth wird sich bezüglich seiner Höhewesentlich naeh der Sicherheit, Constanz des Ertrages, sowie nach der Müheund Arbeit, welche die Gewinnung des Ertrages mit sich bringt, richten,möglicherweise also ausser dem landesüblichen Percentsatze noch ein Plusals Gefahrenpercentsatz aus dem Ertrage zu sichern sein. Für den Ertrags-werth eines Objectes ist es gleichgültig, ob der kommende Besitzer durchzweckdienliche Maassnahmen das Erträgniss zu steigern in der Lage sein wird.Ist sich der Verkäufer dieses bewusst, dann wird er seine Forderungen höherstellen; ist es der Käufer, der mit diesem Umstande rechnet, so wird er mitseinem Angebote höher gehen können. In beiden Fällen tritt aber dann nichtmehr der Ertragswerth, sondern der Handelswerth in die Erscheinung, vondem später die Rede sein wird. Der aussenstehende Taxator aber darf beiBestimmung des Ertragswerthes den oben berührten Umstand niemals in seinCalcül ziehen. Die eben genannte Beschränkung trifft um so mehr zu, wennes sich gar nicht darum handelt, den Besitzer zu wechseln, sondern die Er-tragswerthbestimmung zum Zwecke der Belehnung (in welchem Falle wir voneinem Hypothekarwerth sprechen), Bemessung von Steuern, Gemeinschafts-auflösungen etc. etc. erfolgt. Dass im Ertragswerthe der Grundwerth sinn-gemäss zum Ausdrucke kommen muss, ist selbstredend, und verweisen wirauf das bei Besprechung des Handelswerthes Gesagte.

Der Ertragswerth richtet sich aber wesentlich nach jenem Ertrage, dermi t. Sicherheit und dauernd erzielt werden kann. Vorübergehend höhereErträge, das gänzliche oder theilweise Aufhören des Ertrages in absehbarerZeit, muss bei der Ertragswerthbestimmung berücksichtigt werden. Wirverweisen diesbezüglich auf die Sonderschrift über Ertragswerthbestimmungund die derselben zugegebenen Beispiele.

Die Frage, ob im Ertragswerthe eventuell mögliche abnormale Werth-veränderungen zum Ausdrucke kommen sollen, ist dahin zu beantworten, dassdie Werthziffer darauf keine Rücksicht nehmen soll, dagegen aber der jederRealwerthbestimmung zuzulegende Motivenbericht (Motivation) zweifellos davonzu handeln hat.

7. Handel swertli.

Der Handelswerth ist jener Objectswerth, welcher im Falleeiner Besitzübertragung vom Käufer zugestanden oder vom Ver-käufer gefordert wird.