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Band II.
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V. Abschnitt. Begriff und Arten der Realwerthe. II. Arten.

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Hier treten nun alle jene Momente in die Erscheinung, welche wir beiden Tauschoperationen kennen gelernt haben, und beeinflussen die Feststellungdes Handels wer thes oder des Preises des Objectes.

Wir erkennen hier leicht, dass der Käufer lediglich den Gebrauchswerth,also den subjectiven Tauschwerth des Objectes im Auge haben wird. DerVerkäufer wird aber beim Bestehen normaler Verhältnisse (Ausschluss vonKoth, Zwang oder moralischem Druck) sich mit einem geringeren Angebot alsdem Kostenwerthe oder einem anderen ihm bewussten Werthe nicht zufriedengeben. Der Handelswerth wird sonach das Resultat von Verhandlungen seinund zwischen den Grenzen des Kosten- und Gebrauchswerthes liegen. AlsBasis dieser Verhandlungen wird jeder der beiden Contrahenten einen Objects-werth annehmen, den er sich meist nach Gesichtspunkten bildet, die vonjenen der anderen Partei abweichen. Je differirender diese Gesichtspunktesind, um so intensiver wird der Preiskampf sein, der schliesslich zu einerEinigung oder zum Scheitern der Tauschoperation führt. Hier kommt nunnoch ein Umstand in Betracht, der von Wesenheit ist.

Die Tauschoperation kann sich auf das Object sammt dem bebautenGrundstück, sie kann sich auch auf das Object allein und auf das Grundstückallein beziehen.

Der letztere Fall wird in der über Gründe handelnden Sonderschrift be-trachtet werden.

Im Falle ein Verkauf des Objectes allein stattfindet, wird sich derHandelswerth wesentlich nach dem Ertrage richten, der aus dem Objectegezogen werden kann, und darnach, ob nach Ablauf jener Zeit, durch welcheder Bestand des Objectes vertragsmässig gesichert ist, aus dem Erträgnissedie seinerzeitigen Erwerbungskosten sicher amortisirt sein werden.

Kann von einem Ertrage in landläufigem Sinne nicht die Rede sein, sowird der Gebrauchswerth allein bei Fixirung des Handelswerthes, beziehentlichdes Preises maassgebend sein.

Wird mit dem Objecte auch das bebaute Grundstück erworben, so sindder Fälle viele, welche in Betracht kommen können. Wir müssen uns hier,wo es sich nicht um Werth- oder Preisbestimmungen handelt, kurz fassen undauf die Sonder Schriften über Realwerthbestimmung verweisen.

Denken wir, es verkauft ein Miethhauseigenthümer, der das Object alsCapitalsanlage betrachtet, an einen Anderen, der die nämliche Absicht hat.Hier wird das reine Erträgniss zum landesüblichen Zinsfuss capitalisirt, denHandelswerth darstellen und eine Einigung leicht erzielt sein. Viel schwierigerwird sich die Operation vollziehen, wenn ein mit bürgerlichem Geschmackausgestattetes, für wenige durch Familienbande vereinigte Wohnparteien er-bautes Haus nunmehr als Miethobject Verwendung finden soll. Hier wirdauf der einen Seite der Kostenwerth, auf der anderen Seite der Ertragswerthals Basis aufgestellt werden. Findet sich in diesem Hause beispielsweise ein