V. Der Werthbegriff in der Gesetzgebung.
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„Art. 396. Wenn auf Grund des Artikels" (der Frachtführer haftet fürden Schaden) „von dem Frachtführer für Verlust oder Beschädigung des GutesErsatz geleistet werden muss, so ist der Berechnung des Schadens nur dergemeine Handelswerth des Gutes zu Grunde zu legen. Im Falle desVerlustes ist der gemeine Handelswerth zu ersetzen, welchen das Gutderselben Art und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung zu der Zeit hatte,in welcher das Gut abzuliefern war; davon kommt in Abzug, was in Folgedes Verlustes von Zöllen und Unkosten erspart ist.
Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Ver-kaufswerth e des Gutes im beschädigten Zustande und dem gemeinenHandelswerthe zu ersetzen, welchen das Gut ohne diese Beschädigung amOrte und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde, nach Abzug derZölle und Unkosten, so weit sie in Folge der Beschädigung erspart sind. Hatdas Gut keinen Handelswerth, so ist der Berechnung des Schadens der ge-meine Werth des Gutes zu Grunde zu legen.“
Bemerkungen.
ad Artikel 29 ist zu bemerken, dass die Bestimmung „nach dem Wertheanzusetzen, welcher ihnen zur Zeit der Aufnahme beizulegen ist“, entschiedenpräciser hätte gefasst werden müssen. Die Bestimmung lässt, soweit sie sichauf Realwerthe im engeren Sinne bezieht, eine mehrfache Deutung zu. Ganzallgemein muss hier bemerkt werden, dass gerade so, wie der Staat dasjenigeMaass, nach welchem alle Werthe gemessen werden, das allgemeine Solutions-und Zahlungsmittel, das Währungsgeld, fixirt, auch die Werthbegriffe vorihrer Anwendung fixirt werden müssen. Der Artikel 29 giebt dem Kauf-manne (immer nur auf Realitäten Bezug nehmend) einen grossen Spielraumbei Bewerthung seiner Objecte und Gründe. Nach unseren Auseinander-setzungen kann er mit Ausnahme des Urwerthes, des präliminirten Kosten-werthes, des Assecuranz- und Hypothekarwerthes alle anderen Werthe nachBelieben in die Inventur (das Inventar) einstellen.
In Artikel 131 findet sich dieselbe Unklarheit, nachdem eben der Be-griff „Werth“ nicht eindeutig ist, sonach auch die „den Werth darstellendeGeldsumme“ sich einer präcisen Fixirung entzieht.
Was unter gemeinem Handelswerth im Sinne des Artikels 396 zuverstehen ist, ist klar; es handelt sich einfach um den Marktpreis desGutes. Unter Verkaufswerth ist jene Summe Geldes zu verstehen, welchebeim Verkauf des beschädigten Gutes noch erzielt werden kann.