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Band II.
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V. Abschnitt. Begriff und Arten der Kealwerthe.

B. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuchfür das Kaiserthum Oesterreich,

kundgemacht mit kaiserl. Patent vom 1. Juni 1811 und 23. März 1852 (für das Gross-herzogthum Krakau).

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, welches für alle jene Länder,welche im Jahre 1811 den Bestand des Kaiserthums Oesterreich, mit Aus-nahme von Ungarn und dessen damaligen Nebenländern, bildeten, erlassenwurde, enthält ebenfalls einzelne, die Werthbegriffe tangirende Bestimmungen.

Im II. Theil. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung, handelt§ 304 vom „Maassstab der gerichtlichen Schätzung“ und lautet:

„Der bestimmte jWerth einer Sache heisst ihr Preis. Wenn eineSache vom Gerichte zu schätzen ist, so muss die Schätzung nach einer be-stimmten Summe Geldes geschehen.“

Dann weiter:

„Ordentlicher und ausserordentlicher Preis.“

„§ 305. Wird eine Sache nach dem Nutzen geschätzt, den sie mitPuck sicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet, so fällt derordentliche oder gemeine Preis aus; nimmt man aber auf die in zu-fälligen Eigenschaften der Sache gegründete besondere Vorliebe desjenigen,dem der Werth ersetzt werden muss, Bücksicht, so entsteht ein ausser-ordentlicher Preis.“

„Welcher bei gerichtlichen Schätzungen zur Bichtschnur zu nehmen.“

„§ 306. In allen Fällen, wo nichts Anderes entweder bedungen odervon dem Gesetze verordnet wird, muss bei der Schätzung einer Sache dergemeine Preis zur Bichtschnur genommen werden.“

Bemerkungen.

Stein nennt den in Geld ausgedrückten Werth einer Sache den Preis.Dieser Auffassung entspricht die Formulirung des ersten Satzes des § 304.Dass die gerichtliche Schätzung den Werth in einer Summe Geldes ausdrückt,ist mit Bücksicht darauf, dass Geld der gesetzliche Werthmaassstab ist,selbstverständlich.

Die Begriffe gemeiner oder ordentlicher Preis und ausserordent-licher Preis decken sich wohl ziemlich mit den Begriffen Marktpreis undAffectionspreis, doch hätte eine genauere Begriffsbestimmung sicher nichtsgeschadet. Dass die Bestimmungen der §§ 304 — 306 für Bealwerthe inengerem Sinne keine Handhabe bezüglich ihrer richtigen Bewerthung geben,ist wohl klar.

Im II. Theile handelt das 4. Hauptstück „Von Erwerbung des Eigen-thumes durch Zuwachs“.

Die uns interessirenden Paragraphen lauten: