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Band II.
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Y. Abschnitt. Begriff und Arten der Realwerthe.

zustellenden und kundzumachenden Liste der in Enteignungsfallen zu-zuziehenden Sachverständigen zu wählen und einen davon als Obmann zubestellen.

Die Parteien können Einwendungen gegen die Eignung der Sachver-ständigen bis zum Beginne der Erhebungen Vorbringen. Diese Einwendungensind, wenn sie dem Gerichte glaubwürdig erscheinen, von Amtswegen zuberücksichtigen.“

„§ 25. Die Sachverständigen sind vom Richter aufzufordern, nach derBesichtigung des Gegenstandes der Enteignung ihr Gutachten über die zuleistende Entschädigung abzugeben.

Jeder Sachverständige ist verpflichtet, die thatsächlichen Voraussetzungen,auf denen sein Gutachten Beruht, sowie die übrigen Grundlagen seiner Werth-berechnung anzugeben.

Insbesondere haben die Sachverständigen in den Fällen, in denen nurein Theil eines Grundbesitzes enteignet wird, die Berechnung des Betrages,welcher als Ersatz für die Verminderung des Werthes des zurückbleibendenTheiles des Grundbesitzes zu leisten ist, abgesondert anzugeben.

Erstreckt sich die an die Enteigneten zu leistende Entschädigung auchauf die Vergütung solcher Nachtheile, welche dritte Personen erleiden, derenAnsprüche nicht aus dem für ein enteignetes Grundstück zu leistenden Er-sätze zu befriedigen sind, so ist der auf die Vergütung dieser Nachtheileentfallende Betrag insbesondere anzugeben.

Wenn hinsichtlich der thatsächlichen Voraussetzungen ein Streit entsteht,so ist, falls es von einer Partei begehrt wird, auf Grundlage jeder der streitiggewordenen Annahmen ein besonderes Gutachten über die zu leistende Ent-schädigung abzugeben.“

Die vorcitirten Paragraphen enthalten zwar keine Werthbegriffe, alleindas in ihnen vorgeschriebene Verfahren bei Bestimmung der Entschädigungsowie insbesondere die geforderte Motivation erscheinen uns als ein wesent-liches Kennzeichen der moderneren Gesetzgebung.

II. Deutsches Reich.

A. Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch vom 5. Juni 1869.

Die Bestimmungen des Deutschen Handelsgesetzbuches sind im Wesent-lichen mit jenen des österreichischen Gesetzes identisch, weshalb auf dieeinzelnen Bestimmungen desselben nicht eingegangen wird.

B. Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reichvom 18. August 1896.

Das bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich tritt am 1. Januar1900 in Kraft.