V. Der Werthbegriff in der Gesetzgebung.
65
Grundstückes; sondern auch auf die Verminderung des Werthes, welcheder zurückbleibende Theil des Grundbesitzes erleidet, Rücksicht zu nehmen.“
„§ 7. Bei der Ermittelung der Entschädigung ist auf diejenigen Ver-hältnisse keine Rücksicht zu nehmen, hinsichtlich deren erhellt, dass sie inder Absicht hervorgerufen wurden, um sie als Grundlage für die Erhöhungder Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.
Der Werth der besonderen Vorliebe, dann eine Wertherhöhung,welche die Enteignung in Folge der Anlage der Eisenbahn erfahrt, bleibenbei der Berechnung der Entschädigung ausser Betracht.“
,,§ 8. Die Entschädigung ist in baarem Gelde zu leisten. Sie erfolgtbei dauernder Enteignung durch Zahlung eines Capitalbetrages, bei vorüber-gehender Enteignung durch Zahlung einer Rente. Wenn jedoch in Folgeeiner vorübergehenden Enteignung eine bei der Bestimmung der Rente nichtberücksichtigte Werth Verminderung eintritt, so ist für dieselbe nach demAufhören der vorübergehenden Enteignung der Zahlung eines CapitalsbetragesErsatz zu leisten.“
Bemerkungen.
Die §§ 6, 7 und 8 sprechen von dem Werth, Wertherhöhung und Werth-verminderung, ohne die Arten des Werthes näher zu bezeichnen. Selbstredendkann und wird es sich zumeist um Ertrags- oder Handelswerthe handeln.
§ 7 erwähnt eines Werthes der besonderen Vorliebe. Hiermit istoffenbar das gemeint, Was wir als Affectionswerth kennen gelernt haben.
In dem Abschnitte, der von der „Ermittelung der Entschädigung“ handelt,enthält § 23 folgende Bestimmung:
„§ 23. Die gesetzliche Feststellung der Entschädigung erfolgt auf An-suchen der Eisenbahnunternehmung; doch ist auch der Enteignete berechtigt,darum anzusuchen, wenn die Eisenbahnunternehmung dieses Ansuchen nichtinnerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Enteignungserkenntnisses stellt.
Zur Feststellung der Entschädigung ist das Bezirksgericht zuständig, indessen Sprengel die Enteignung zu vollziehen ist.
Dem Gesuche um diese Feststellung ist das Enteignungserkenntnissnebst den zur Identificirung des Gegenstandes der Enteignung erforderlichenBehelfen beizulegen.
Das Gesuch kann hinsichtlich aller in den Sprengel einer Katastral-gemeinde gelegenen Gegenstände der Enteignung in einer einzigen Eingabegestellt werden.“
„§ 24. Das Gericht hat alle für, die Feststellung der Entschädigungmaassgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens ausserStreitsachen an Ort und Stelle uuter Zuziehung von drei Sachverständigenzu erheben.
Die Sachverständigen hat das Gericht aus einer von dem Oberlandes-gerichte nach Einvernehmen der politischen Landesbehörde jährlich auf-