Band 
Erster Band.
Seite
105
JPEG-Download
 

Heinrich 11. anerbietet einen Bund.

105

Heinrich II., sein Sohn aus seiner Ehe mit Klaudia, derTochter Ludwig's XII., bestieg in seinem 28. Jahre den Thronseines Vaters. Schon als ihm gegen Ende diesesJahres seine Gattin eine Tochter gebar, bat er die Eid-genossen, sie aus der Taufe zu heben, wodurch sie sich sehrgeehrt fühlten und zu diesem Zweck vier Gesandte nach Parisschickten, von Zürich, Schwpz, Untcrwalden und Solothurn.Ein Reformirter, der Panncrherr Andreas Schmid von Zürich,trug die Prinzessin, welche den Namen Klaudia erhielt, zurKirche und der Gesandte von Schwpz zurück. 87 ) Nach ihrerRückkehr rühmten sie die ihnen erwiesene Ehre, die empfange-nen Geschenke und wie sehr der König wünsche, den Bund mitder Schweiz zu erneuern. Im Spcitjahr des Jahres 1549 er-schienen seine außerordentlichen Gesandten, Wilhelm du Plessis,Herr von Liancourt, königlicher Hofmeister, und Jakob vonMesnage, Doktor der Rechte, Herr von Caignp. 88 )

Diese außerordentlichen Gesandten bereisten alle Orte undberiefen im April 1549 eine Tagsatzung nach Solothurn, wo

"0 Er trug bei seiner Salbung in Reims die ersten seidenen Stümpfe inFrankreich. Art. d. v. 1. d. Tom, VI. 159.

Vuilliemin deutsch Bd. Vll. des Müllcrschcn Werkes. S. 319.

Der Bund selbst, so wie auch das offizielle Verzeichniß der französischenAmbaffadoren in der Schweiz in den hinterlassenen Schriften des Präsi-denten von VergenncS, nennen beid nur diese zwei außerordentlichenGesandten. Daß Ludwig von Angnerrant, Herr von Boisrigault, wel-cher 1524 als ordentlicher Gesandter in die Schweiz kam, auchnoch zu diesem Bund mitgewirkt habe, ist nicht wahrscheinlich, da erim.Bund nicht genannt ist. Do Thou Liv. VI., den Builliemin zitiri,irrt sich augenscheinlich, da er aus dem Herrn Mesnage, Herr zuCaignp, zwei Personen macht, und Flaffan, den er auch zitirt, nenntnur die zwei außerordentlichen Gesandten, die ich anführe. Mit welchemRecht also Zurlauben IV. 228 und Vuilliemin noch den Boisrigault undLava» nennen, kann ich nicht einsehen.