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Einleitung.
die sein seliger Vater oder er seit 1521 verloren haben, inso-fern er sie ohne Hülfe der Eidgenossen wieder erobere; abernoch auffallender ist die Verbindlichkeit, welche die Eidgenossenauf sich nahmen, ihm zu helfen, die Stadt Boulogne amMeer, nebst ihrem Gebiet, einzunehmen, welche doch Franz 1.durch den Frieden von 1546 dem König von England alsPfand übergeben hatte für eine Schuld von zwei Millionen GoldKronen, 94 ) Noch viel auffallender ist folgende Stelle des Art. 1 :„Vnd soll also diese Vereinung währen und bestahn, Unsers„Küngs.Heinrich Leben lang, und fünff Jahr darnach, und hie-„ zwischen weder Wir Küng Heinrich, noch d'hein Ort under„Uns den Eyd und Bunds - Gnossen, Gwalt noch Macht„haben, davon zu stahn, abzutretten, noch solliche Vereynung„vffzusagen, weder von Capitulmtng, Verträgen, ältern Ver-„komnussen wegen, zwischen Uns den Eydgnossen noch anderer„Gestalt. Dann Wir allen denen Lspiwlirungen und Ge-„ mächten, so einichen under Uns von ^dieser Vereinung zu stahn„verursachen möchtend, gemeinlich und sonderlich widersagcn."Endlich war noch bedungen, daß, wenn eine der Parteien an-gegriffen würde von einer Macht, die vorbehalten worden wäre,so solle man ungeachtet des Vorbehaltes der angegriffenen Par-tei helfen.
Den 10. Heumonat 1559 starb dieser König an der Folgeeiner Wunde, die er auf einem Turnier erhielt, den er bei denHochzeitfestlichkeiten gab, bei Anlaß der Vermählung seinerTochter Elisabeth mit Philipp II., König von Spanien. Ihmfolgte auf dem Throne sein ältester Sohn Franz II., der aberschon den 5. Christmonat 1560 starb, über den wir nichts zumelden haben, weil er während seiner kurzen Regierung in
") Flaffun II. 13.
"') Sammlung der Bündniffe. S. 173.