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Erster Band.
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Buch I. Kapitel ».

denn wenn man dem nicht nachlebte, so müßten wir gewärtigen,daß der höchste und gerechte Richter den Stand mit gleichenRechten strafen würde, wenn er später, seine Bundesgenossen umHülfe mahnen würde.

Wenn wir den Grafschaftöleuten unsere Hülfe angcdeihenlassen, so thun wir gegen sie nur das, was sie früher gegenuns thaten. Bei allen unsern Kriegszügen waren sie mit unsauf ihre eigenen Unkosten, ohne irgend eine andere Rücksicht, fasie zogen selbst der Stadt Bern zu, in Fällen, wo sie es eigent-lich nicht schuldig waren, wie bei der Einnahme der Wadt, beiwelchem Anlaß es nicht um Vertheidigung, sondern um Erobe-rung zu thun war.

Wir haben ferner betrachtet, daß, wenn wir keine Rücksichtenauf unsere Pflicht und das Gewissen nehmen wollten, oder w'ennwir den neucnburgischen Grafschaftslcuten keine Hülfe schuldigwären, so würde unsere eigene Sicherheit und die Erhaltungunserer Religion es dennoch erfordern, wie unser Stand voreinigen Jahren, ohne im Mindesten dazu verpflichtet gewesen zusein, nur in Rücksicht seines eigenen Interesses, eine nachdrück-liche Hülfe einem weit entfernteren Lande leistete, an dessen Er-haltung uns viel weniger gelegen war, als an derjenigen vonNeuenburg, welches auch durch die Gnade Gottes mit gutemErfolg bekrönt war und unserm Stand Lob und Ehre erwarb-

Durch die jetzigen Zustände entsteht der Wechselfall, daß durchden Verlust der Grafschaft Neuenburg wir Sklaven werden,oder durch ihre Erhaltung wir unsere Freiheit beibehalten werden.

Wie oft haben schon ehrliche und angesehene Standesgliedergeseufzct und es beweint, daß wir so leichtsinnig die GrafschaftBurgund haben fahren lassen; wenn nun Neuenburg aus Man-gel unserer Hülfe und wegen unserem Kaltsinn in andere Händefallen sollte, und unser Stand in Folge dessen, gleichwie diebeklagenswürdige Stadt Basel, unter französische Abhängig'