Band 
Erster Band.
Seite
78
JPEG-Download
 

78

Namblichen, Vndt für das Ander, dieweilen dander Eidgenössischen Vnderthanen Eneth Birgß die höchste Be-schwerdt vnd Anligen ist, die Nahrung zue haben, daß sollentund mögent alle vnd Jede Ihre Vnderthanen Enet Gebirgß,oder die, so bey Ihnen wohnend und hausheblich seind, auff dieMärckt auff Vnserem Hertzogthumb und 8tato zue Meyland ge-hen, rythen und fahren zue Wasser oder Land zue allen Zeythen,doch daß Sye bey Ihren Eyden anzeigent, daß Sye Ihre Vn-derthanen, oder Beywvhner seyent; V ff den Märckten aber sollman kein Verhinderung Thuen, den Kauffleüthen Korn darzuefüehren, waß dan ein Jeder auff seinem Leyb oder Roß fertigenmag Von allerhand Getreyd und Nahrung zue seinem Hauß-brauch (so sehr solcheß nit auff Fürkauff beschicht, sonder alleinzue eines solchen Käuffers Nothwendigen Haußbrauch) da sottund mag Er frey, Vngehindert undt Ohnvcrspehrt kauffen, undhinweg fertigen: Vnd dieweil Etlich der Gesagten EydtguössischenVnterthanen weich gesessen, und nit Einem Jeden allwegen wohlkomblich, so Bill weich zue reisen, allein zue seinem Haußbraucheinzuekauffen, So lassent Wyr der König auch zue und Be-willigent, daß nit nur ein Jeder für sich selbst allein zue seinemHaußbrauch Ge^rayd auff den Märckten Vnserß Hcrtzogthumbßund 8taw kauffen möge, sonder daß einer auch wohl möge fürandere Persohnen, und Seiner Benachbahrten Haußhaben (derenNamen und Zuenamen in Geschrifft gestellt, undt von EinemAmbtmann daselbsten Schrifftlichen Schein darumb geben wer-den soll) kauffen, doch allein zue Ihrem Hausheblichen Brauch,und daß kein Gefahr darinnen braucht werde; Vnd ob auchEtwan Habliche und Vcrmögliche Leüth mit Etlichen Rossen,Wägen oder Schiffen auff sollche Marcht käment, und die vonder Obrigkeit Schein oder Zeugniß erzeigten, daß Ihr Fürgebenwahr seye, soll Ihnen auch zuegelassen werden, sollich Guethundt Träyd, so Bill Sye ein Jahr lang für Ihren Eignen