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Hmißbrauch manglcnt, ohne Verhinderung allda zue kauffen undhcimb zue fertigen, daß doch in gemelten Sachen, eß sepe wenigoder Bill, der Billiche und gewöhnliche Zohl abgericht werde,und nit weiters. Es solle aber Niemand fürkauff oder Kauss-manschatz hiermit brauchen, Er habe dann Von Vnseren deßKönigß Verordneten Magistrat Herren dessen Erlaubnuß. Obdan Jemand solcheß übersechen, der soll von gesagten MagistratHerren oder Von Ihnen den Epdtgnossen, oder dem Richterdeß Orthß, da der fehler beschechen werc, Vnfchlbahrlich nachseinem Verdienen gestrafft werden nach Jnnhalt und Vermögdarumb Vffgcrichter Satzungen, und dassclbig uff daß fürderlichstohn ansehen, noch Verschonen der Persohnen, und soll,.dcr Tar-der Tratta deß Kornß, so man weiterß dan zue dem Nothwen-digen Hausbrauch kaufft undt abfüchrt, Bestimbt sein auff sechs;Nval, und der Schlag deß anderen Gekuhrnß nach Marchzahlgcminderet, doch daß die Magistrat - Herren Ihnen den Kauff-leuthen schuldig seyent die Tratta umbbemelte Sechß Real zuegeben, und Ihnen deß Orthß kein Hinderung noch Abschlagungzue Thuen, deßgleichen daß sollich körn niendert änderst wohingefüehrt, noch gebraucht werde, dan allein zue NothwendigemBrauch der Herren Epdtgnossen, undt Ihrer Vnderthanen, dieaber so darwider handlen wurdent, sollent anderen zum Erem-pell Hartigklich gestrafft werden. Wpr bewilligent auch Gnedig-klich, und lassent zue, daß der Herren Epdtgnosscn VnderthanenEnert Gebirgß, So Gücther auff Vnserem Hertzogthumb undtStato zue Mapland habent, Ihre Zinß oder fruchten, so SpeVff- und Ab Ihren Güetheren zue samblen habent, ohne EinicheHindcrnuß zue Ihren Heusseren und Gewahrsambe fertigen mö-gent, doch daß Sue sich bei dem Magistrat, so über solche unddergleichen Sachen Verordnet, erzeigent. die Summa nambsent,und dessen ein Schein nemment, sich der selbigen Zcügnuß beyden Ambtß-Leuthcn und Wachten an den Anstössen zue bediene»,