Band 
Erster Band.
Seite
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Hertzogthumb und Stato zue Mayland die Verletzliche und bc-schirmliche Wöhr Tragen mögend, usgenvmmen die Pistohlen,und daß Sye in den Städten keine geladene Büchßen tragent,»van Sye auch auff des Hertzogthumbß und 8tato zue Meylandkommend, ^iitlientischen Schein von der Obrigkeit, oder Für«gesetzten desselben Orthß fürlegent, daß die Persohn, so derglei-chen Wöhr trägt, der Verpünteten Orthen Vnderthan seye, wieVerstatt, undt wan er in die Herberg kombt schuldig und Ver-bunden sein solle den selbigen Schein sambt dem Wöhr oderWaffen dem Potestà oder Ambtsman der Statt oder Orchß uffdisem Hertzogthumb und 8taw, allda Er sein Nacht Herbergnimbt, zue beendigen, welcher Jhme alßdan, nachdem Er diebesichtiget, und kein Trug befunden, ohne Verhinderung darmit»vird passire« lassen, Vnd wan er Hernach widermnb gehnMayland kombt, soll er eben den selbigen Schein oder Patent,in die Geheimbde Cantzley lifferen, allda man Jhmme einSchrifftliche Licenz umbsonst, und ohne Bezahlung zuestellenwird, wo nit, so wird ein solcher fallen in die Straff der Bües-sen undt Satzungen des Meyländischen 8tatc>.

Zum Vierten lassent zue undt bewilligent Wprdie Verpündte Orth, daß Ihr Catholische Königkliche Maye-stet mit Ihrem Vollckh zue Roß und Fueß sambt Geld Postenbeschirmlichen und Verletzlichen Waaffen, Kauffmannschatz undaller anderer Waahr, Hab und Gueth so einer bey Jhmme ha-ben oder Tragen oder fertigen möchte, durch Vnsere und VnserVnderthanen Landschaften, Freyen vhngcsperten Durchzug habensolle und möge, und Im fahl Ihr Mayestet von Nöthen wereÄriegsvollckh durch zue füehren und durch züchen zue lassen zueBeschirmung Ihrer Landen und Herrschafftcn, so soll daß IhrerMajcstct und Ihren Befelch- und Arnbtß - Lüthen zue thuen er-laubt, und zucgelassen sein, doch also, daß man Vnß die Orth,wai, man solich Vollckh schickhcn will, Etlich Tag darvor dessen.