Ihre Vnderthanen, so dergleichen Vichgwirb beuchend, und Mchby der Treyß durch Treiben wollen, schuldig sein daß Vich da-selbsten durch zue Schwämmen, doch sollent Sye von deßselbenDurchschwämmenß wegen auch nützit zue bezahlen schuldig sein.Lud dieweil dan Von den Orthen klagt worden, daß bey denPorten der Statt Meyland, wie gleichfahlß anderer Orthen mehrdiseß Hertzogthumbß und 8tato Mancherley Abtruckhung undAußpressungen gegen den Handelß-Leüthen Ihrer Landen, welchesowohl mit Vich alß anderer Gattung Waahren dahin, undwiderumb von bannen fahrend, verüebt werden, mit Geldtforde-rungen, oder Anlagen für allerlei Beschwerligkeiten über dieBezahlung des schuldigen Zohlß; Vnd dieweil in der gleichenVngebühren nachzuesehen gantz unbillichen, so wollent Wyr derKönig und ist Vnser Vßtruckhentlicher Befelch, daß kein Zohlner,oder Einiche andere Persohn Vnserß Hertzogthumbß Vnd 8t«rozue Meyland sich Vnderfangen solle in künfftigem dergleichenAbtruckhungen Vnd Beschwärligkeiten zue Verlieben, Ja daßwenigst und allergeringste nit zue forderen, und noch wenigerzue nemmen Vsserhalb diß gewöhnlichen Zohlß bey Hocher Geldtoder Leibs Straff, nach Gueth Bedunckhen deß Herrn Guber-natorn deß Hertzogthumbß und Stato, und nach Beschaffenheitder sich zuetragenden Fahlen; Wollent auch hiemit allen Richte-ren und Ambtß Leüthen der Justizi, die eß berüehrt, aufferlegtund anbefohlen haben, daß so offt und Bill Ihnen von einemVnderthanen, wer der wäre uß den Orthen, und anderen Ver-pünteten, wie mehr gemelt, Von der gleichen übergriffen klagfürkhommen wurde, Sye mit der Abstraffung gegen den Über-tretteren Ernstlich und Streng Verfahren, undt den Herren Gu-bernatoren besten wüssenschafft machen sollent.
Wyr der König Bewilligent auch, daß Alle und Jede Vn-derthanen der Ohrten und Landen in diser Pündtnuß begriffen,Wan Sye wandlend oder reisend, an allen Ohrten uff Vnserem