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Zweiter Band.
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Buch 11. Kapitel ».

Den 19. Brachmonat schrieb er dem König, daß während derTagsatzung der Abt und die Toggenburger Schiedsrichter gewählthaben, welche trachten sollten, ihre Zwiste zu vermitteln. Dererste habe den Schultheißen Dürler von Lucern, den LandammannPüntiner von Uri und den Schultheißen von Roll von Solo-thurn gewählt; die letztem haben die Kantone Zürich, Bernund Basel ernannt und diesen die Wahl überlassen. Hierübersagt er: „Dieses unregelmäßige Verfahren ist durchgesetzt wor-den, weil man sonst auf der Stelle hätte brechen und zu denWaffen greifen müssen, wozu die Protestanten nur zu geneigtsind."

Es ließe sich vermuthen, daß es nur Unkenntniß des Am-bassadors war, daß er die Sache so darstellte; aber Jeder, wel-cher die Schweizcrgeschichte kennt, weiß, daß sehr oft der Falleintrat, wo man es den gewählten Kantonen überließ, die Schieds-richter zu wählen. Die Toggenburger hatten aber noch den be-sondern Grund, daß ihre Abgeordneten keine Vollmacht hatten,und sie besorgten, wenn man die Wahl dem Volk überließe, sowürde es nicht schwer sein, durch Intriguen die Wahl einesKatholischen zu bewirken. S7 )

Der Ambassador giebt dann dem König vor: Er habe dieKatholiken zu dieser Nachgiebigkeit beredet, die nur zu sehr diegroße Überlegenheit der Gegenpartei beweise.; aber es liege imInteresse des Königs, daß der Ausbruch des Krieges in derSchweiz so spät als möglich erfolge. Er zweifle jedoch sehr daran,daß die Sachen lange in diesem Zustande bleiben können.Die Katholiken seien aufs Höchste gereizt, und die Protestanten,

r«) Cette conduite irrégulière a passé, car autrement il eut fallurompre à l’instant et courir aux armes a quoi les Protestants nesont que trop disposés.

Nabholz’ens Toggenburgerkrieg von 1712. Zn meiner Sammlung.