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Übersicht der schweizerischen Verhältnisse. 141
das Mittel in die Hand, den Streit nun als konfessionell zu be-handeln, und dadurch die katholischen Kantone alle auf seineSeite zu bringen, und überdieß Kaiser und Reich dadurch, daßer behauptete, das Toggenburg sei ein Lehen des Reichs. Runglaubte er sich stark und wurde je länger je heftiger und starr-sinniger. Man arbeitete wohl an einer Vermittlung; aber wennman sie unbefangen betrachtet, so war es keine Vermittlung,sondern es waren nur Repräsentanten der beiden Parteien, dieanstatt der Parteien selbst mit einander stritten. Die Schiedsrich-ter des Abteö behaupteten, ihm gehören alle Rechte, die er inFolge seines Landrechts mit Schwyz und Glarus fordern könne;Zürich und Bern hingegen nahmen als Fundament aller Ver-mittlungen den Landeid, das Landrecht der Toggenburger mitSchwyz und Glarus von 1440 und den Landfrieden von 1538an. Dann schlugen die katholischen Vermittler vor, man wollejeden Theil bei seinen Rechten und Briefen schützen, was so vielwar, als thäte man gar nichts. Man sieht hieraus, daß eigent-lich der ganze Handel daraus entstand, daß die Stände Schwyzund Glarus mit dem Abte Ulrich 1469 ein Landrecht errichteten,welches dem mit den Toggenburger» im Jahr 1440 geschlossenen,nicht gleichförmig war. Hätten der Abt Leodegar und der Ba-ron von Thurn die Folgen ihres Entschlusses, an das Reich zuappelliren, reifer überlegt, die Einwirkung der protestantischenHöfe auf den W'ienerhof und deren Gewicht mehr beherzigt unddie Kräfte der katholischen Kantone nicht überschätzt, so hätten siedurch einen Vergleich wahrscheinlich eben so viel erhalten, wiedurch den Frieden von 1718, da Zürich und Bern gerne denKrieg vermieden hätten. Wenn wir also dem Baron von Thurnviel Gewandtheit, List und Ränkesucht zuschreiben, so müssen wirihm dagegen immer mehr die wahre Staatskunst absprechen.
Die katholischen Kantone hatten eine sonderbare Stellung ein-genommen. Lucern, Nri, Unterwalden, Zug und Freiburg hatten