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Buch li. Kapitel II.
Nach dem Frieden solle der Bund neu beschworen und inden Bünden mit fremden Fürsten oder Herren Alles ab-geschafft werden, was den eidgenössischen Bünden oderVerträgen zuwider laufe.
So lange der Abt von St. Gallen das Lehen vom Reichanerkennt, solle er bei keinen eidgenössischen Versamm-lungen zugelassen werden.
Endlich, auf welche Art die beiden Stände für ihre Un-kosten könnten entschädigt werden.
Wessen nun die Gesandten über diese Punkte mit Zürich einigwerden, sollen sie wieder cinberichten. 16 °) Es läßt sich ver-muthen , daß ihnen die Instruktion, wie sie sich gegen die frem-den Gesandten zu benehmen haben, von der Friedenskommissionsei gegeben worden, damit der Herr de la Martiniere, der ebenzu dieser Zeit in Bern war, nichts davon erfahre.
Als Herr de la Martiniere sein Kreditiv als Subdelegirterdem Seckelmeister Thormann, damaligem Statthalter, den 31. Maiübergab und um die Bewilligung bat, dem Rath der Zweihunderteinen Vertrag zu machen, so entstund die Frage, ob dieß zubewilligen sei. Man fand allgemein, daß eigentlich solche Au-dienzen vor der höchsten Gewalt nicht zu gestatten und auchohne Beispiel seien; doch in Betrachtung der außerordentlichenZeiten, „und da bekannt, daß Jhro Exzellenz der„französische Herr Ambassador in bevorstehender„eidgenössischer Friedenshandlung allerhand böse„und ungute officia leisten könne," wurde ihm dieAudienz bewilligt: jedoch sollte dieser Beschluß nicht nur proto-kollirt, sondern auch dem Herrn de la Martiniere angezeigtwerden, daß dieses zu keinen Zeiten in Konsequenz dürfe ge-zogen werden. Er wurde von zwei Räthen und zwei gewese-
>‘<>) Beilage Nro. XXXII.