Der Friedenskongreß zu Baden.
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„als den König von Frankreich berechtigen, die gebührende Ab-„stellung von den mächtigern Kantonen geschehenen Eingriffe zu„begehren, indem nämlich Ew. kaiserliche Majestät den Bischof„von Konstanz und Basel, wie auch des Abten von St. Gallen,„als Vasallen und Glieder des Reichs, der König in Frankreich„aber, der schwächeren Kantone als seiner Allirten, die er auch„gleichfalls nicht unterdrücken lassen könne, sich anzunehmen gar„wohl befugt wären."
Die österreichischen Gesandten beschränkten sich immer darauf,zu versichern, daß der Kaiser zu Allem mitwirken werde, wasder König ihm Annehmbares zum Besten der Religion und Ver-theidigung der Reichshoheit vorschlagen werde.
Während dieses vorging, war der Prinz Eugen in Wien, undals er sich anschickte, bald selbst in die Schweiz zu reisen, wardihm aufgetragen, selbst ein Referat über die schweizerischen An-gelegenheiten abzufassen, damit in deren Folge der Kaiser ihmdie Instruktion ertheilen könne. Der Prinz scheint sehr gegendie Kantone Zürich und Bern eingenommen gewesen zu sein,denn in seinem Referat wird ihr Benehmen als gewaltthätigdargestellt, bei welchem sie die Gebühr, Recht und Billigkeithintansetzen, um sodann in und außer der Schweiz weiter umsich greifen zu können. In Folge dessen wurde er instruirt, mitdem Marschall Villars sich zu besprechen, um ihn auszuforschen,ob es des Königs in Frankreich rechter Ernst sei, sich nebst demKaiser der schweizerischen Zerrüttungen anzunehmen, was er fürGedanken führe, und durch welche Mittel er glaube, den Zweckerreichen zu können.
Wenn dann der Herzog von Villars sich solchergestalten äußere,daß der Prinz keinen Zweifel mehr habe, es sei dem KönigErnst, mit und neben dem Kaiser sich des Geschäfts anzunehmen,so solle er dem Herzog eröffnen, daß kaiserlicher Seits man derMeinung wäre, vorerst ein gemeinschaftliches Abmahnungsschreiben
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