Band 
Zweiter Band.
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U il b Wir Leodegarius Abt, Decan und Courent erhelterStift und Gotts Haus St. Gatten für Uns, und unsre Nach-kommen befunden, erachtet und davor gehalten, daß eine nähereEinigung und Verständniß Uns zu Beiden Theilen wohl an-stehen, und nützlich erscheinen würde,

Dahero Wir mit gutem Wissen, Vorbetrachtung und reiflichgehaltenem Rath für Uns, und Unsre ewige Nachkommen, Unsmit einander geeinigt, geschloffen, und verbunden haben, in weyßund maaß als Hernach folgt, dem ist also:

1. Benandtlichen und des Ersten, bleiben das Stift und Gottes-Hans St. Gallen in angeregtem Kaiserlichen und des HeiligenRömis. Reiches Schutz und Schirm, wie Selbiges Hiebevorgewesen, und von altem Herkommen ist.

ä. Zum andern bleibt gleicher gestalten die zwischen dem Hoch-löblichen Ertz-Haus von Oesterreich, und gemeiner Epdgenossen-schaft Hiebevor aufgerichte Erbvereinigung in ihrem Stand undWesen ohne Abbruch und Nachtheil aller Derjenigen, die bepderselbigen Theil und gemein haben.

3. Als aber Wir Kaiser Leopold und Leodegarius Abt, Decanund Convent wie obgemelt in Erinnerung genommen und be-trachtet, daß die mit Herzog Sigmund von Oesterreich in Anno1474 und 77 errichtete ewige Verein, deutlich und klar aus-weiset, daß je ein Theil dem andern in seinen Nöthen und An-liegen mit wirklicher und thätiger Hilf, Zuzug und Beistandleisten und erstatten solle.

Solche Vereinigung auch Anno 1511 vom Kaiser Maximilianofür sich, und seinen Enkel Erzherzog Karl von Oesterreich nach-mals, und in specie dahin confirmirt worden, als wann solchevon Wort zu Wort dem Tractat von gemeldtem Jahr einver-leibt worden wäre, Mithin aber die au Zahl der zu leistenhabender Hilf auf kein gewisses explieiert und gestellt; auchwegcn beiderseitig Vorbehaltenem Gutgedunken. Wir Beiden