Band 
Zweiter Band.
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vnd anderwchrten nachmahlen widerholten Versicherungen, daßIhr annoch ganz begirrig seyet, diße streitsach zum billichenaußtrag zu beförderen gar nicht übereinkomt, also wollen wirunß zwahrcn annoch zu eüwercr vernunfft vnd Gemüths billich-kcit eines beßeren gnedigest versehen, anbey aber auch derfachen Wichtigkeit halber Euch nicht verhalten, daß wohfernIhr dergleichen unverandtwortlichen Extremiteten die Handbiethen sollet, wir vnß gemüßiget befinden werden, von Kcyß.aller Höchsten Ambts wegen, vnser vnd deß Reichs wohl har-gebrachte, vnd biß anharo durch die unverbrochne, mit Eüwervnd Eüwere vorfahren wüßen, vnd willen oontinuierte Lehcn-inuthungen vnd Investituren von fahlen zu fahlen bestctigteGerechtsamme alles ernstö zu vertheidigen, vnd mit allein die-jenigen Vortheil, so einen vnd anderen von Eüweren Cantonenbiß anharo auf deß Reichs vnd vnseren Östreichischen Land undBoden verstatet sind einzuzeüchen, Sonder auch sonsten auf allethunliche weiß, vnß deß Abtcn als eines Reichsstands vnd Vas-salen gegen solche gewalthetige unförmliche vndcrtruckung vonReichs vnd Rächts wegen krefftigcst anzunemmen; worunder»vir deß gesamten Reichs beystand, an welches wir es auch aufden crforderungö fahl gelangen zu laßen nit ermanglen werden,umb so mehr gesicheret halten, alß es vnß durch die Keyß. WahlCapitulation zu Handhabung seiner Rächten verbunden, vndEüwer verfahren, da es sich obgedachter maßen veriliciercnsolte, nicht änderst dann für ein unzimmenden eingrif vnd Ver-achtung wird außdeüten konen, die verandtwortung der daraußentstehenden üblen folg, alßdann denjenigen billich heimlaßendcwelche darzu vorsetzlicher weiß anlaß gegeben haben, worzu Ihres aber hofcntll'ch nit kommen loßen, sonder vilmehr, wie wires dann auch hiermit nachmahlen an Eüch wohlmeinlich gne-diglich gesinnen, in den schranken unpartheyischen Necliatorv,,verbleiben, vnd Eüwere ofiïeia dahin anwenden, Eüch auch mit