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düng der angehebten Llelliation mag geredet werden, sinthe--malen doch schon oft gezeigt worden, daß die Verwerffung gleich-samb deß Kauffbrieffs deß Gottshauseß zue St. Gallen, der be-stendigen Belehnungen, vndt des Landt Rechtenß, auch der vonallen Theilen angenommenen sigell vnd Brieffen,. oder vertragen,welche keineswegß in gleicher acht undt gültigkheit, gegen denToggenb. Landt-Eidt, Landtsfriden vnd Landtrechten gesezet, vndtdarüber hin noch mit der Zeit Erfollgter gewaltthätiger Ein-namb der schlößeren in Erdachtem Tvggendurg, nichts in Statumab ante hat wollen gestellet werden, die güetliche Behandlungverunmöglichet, vndt auff dißhin alleß in dem Toggenburg sozue verfallen gemachet, biß noch zue mchrercm öffentlichem brucheIhr V. G. L. A. E. letzthin sogar zue den thätlichkeiten widervnsere pünthe undt vertrage selbst ankommen, undt mit demfridenßgesang Vnß einschläffen, zettlest Violationen mit Jnquar-tierung vnd bewehrten durchzügen in der gemeiner Landgraff-schafft Thurgeuw, undt gewaltthätig genommenen Paß durch dieGraffschafft Baden Vns so anhäuffen wollen, daß billichcn inabgetrungencn gegen Wehrßstand wir gesezet, vnd dahin dochnoch mit letztem zum Überfluß fridfertigcn Erpiethenß worden,dennoch Vnd in den Pünthen angewiesenen Wäg vorznnemmen,darzue wir aber auß disent Euerm V. G. L. A. E. schreiben,so hierdurch beantworthet wird, keine Hoffnung ersehen, weilendergestalten der Vnglimpf ab Euch Vnd auff Vns zue legenIhr V. G. £. A. E» ohne einige Lubsistenr: vnd Grund ge-suechct, mithin auch keine Erklährung, so wir vmb zueruckziehungder Völlkher vnd ablegung der Waffen, auch besserer Vnd ohn-partheilicher begrciffung deß gescheffß Frcünd-Eidgen. verlanget.Von Euch V. G. L. A. E. gegeben habet, so daß nochmahlen,Vnd da keine billichkeit. weder puiitgcm. Mitcl Vndt Wäg, nochVnsere fridmüethige gedanckhen mehr platz haben sollten, wirgegen denen, so Pnß mit Vnlieb gezwungen Vnd getrungen,