Band 
Zweiter Band.
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„Alles das was wider deßen eigentlichen Verstandt Außgerichtet„sein möchte, null nichtig undt ohngültig, Jctz und zu Allen„Zeiten erkcnt haben wollind rc. Es were dann fach, das etwas„Nachgehcndts durch Aller sntoressierten Theilen höchste Gwält„bonafide wäre Beschlossen und durch Anders überkommen worden."Es werdet aber Ihr Megh. wie auch HH. sowohl über obigesalß auch m specie, wie die Beyde Lobt. Stand der gehabtenKriegs Lösten gnugsamb sich erholen Könnind, mit den Zürichi-schen HH. Ehrengesandten Euch bcabrcden, und dslibei-irenob nicht das Toggenburg und ein genügsamer Antheil von deßAbts alten Landen, so lang für dise Kriegs Lösten in Handender Lobl. beyden Ständen zu behalten, biß daß der H. Abt solcheersetzt haben werde, der Meinung wann der H. Abt solches wi-derumb lösen wurde, Vor der Restitution die Landtschafft Tog-genburg, mit Beyden Ständen Zürich vnd Bern Verburgrechtetwerden solle; So viel was Toggenburg berüren will.

Gleichwie Megh. und Obere R u. B hierbey sich auch er-inneret, einerseits was für Vielfältige beschwärnuß Puncten,beyde Lobl. Ständ Zürich und Bern A° 1656 denen damahligenEydtgnößischen HH. Sätzen übergeben, selbige aber meistentheilsbiß anhero ohnerörteret Verblibcn; Anderseits dann auch wiedie Cathol. Ohrt geraumme Jahr dahar so viel eigensinnigenVerfahrens, und sonderlichen an denen Ohrten, da die beydeLobl. Ständ die Mit Regierung haben, nahmhaffte Anticipa-tionen und ohnbefüegte überschritt verspüren laßen; Also hattendDieselben Thunsamb erachtet, daß bey dißmahliger aller be-quembsten gelegenheit sothane Beschwärden wider angetriben,und bestens getrachtet werden sollte, solche in Völlige Richtigkeitzu bringen, damit der ervolgende Friden, auch desto beständigerVerbleiben, und zugleich die Eydtgnößische Harmoncy wiederHergestellt werden möchte. Ander anderen dergleichen Puncten